(Kiel) Der Bundesverband der Verbraucherzentralen setzte sich auch in zweiter Instanz mit seinem Unterlassenbegehren hinsichtlich unverbindlicher Flugzeiten gegen einen Reiseveranstalter durch.

Das Oberlandesgericht Celle hat soeben den Reiseveranstalter verurteilt, zukünftig die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen, die ihnen eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten ermöglicht sowie solche Bestimmungen in Pauschalreiseverträge aufzunehmen, wonach Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros unverbindlich seien.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 12.02.2013 zu seinem Urteil vom 07. Februar 2013 (AZ: 11 U 82/12).

Bisher war es dem Reiseveranstalter aufgrund des Vorbehalts „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen“ möglich, sogar in Fällen in denen bei der Buchung der Reise feste An- und Abflugzeiten benannt wurden, diese nachträglich einseitig neu festzulegen.

Der für das Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat nunmehr entschieden, so Klarmann, dass die verwendete Klausel unwirksam sei, da sie gegenüber dem Reisenden zum Ausdruck bringe, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Indem der Reiseveranstalter mit Flugzeiten werbe, würden diese Einfluss auf die Entscheidung des Reisenden nehmen und seien entsprechend Gegenstand des Reisevertrages. Wäre eine im Reisebüro oder im Internet benannte Flugzeit tatsächlich unverbindlich, so könne der Reiseveranstalter nachträglich die begehrten Flugzeiten in weniger begehrte ändern, um mit den wieder frei gewordenen begehrten Flugzeiten neu zu werben und weitere Verträge zu schließen. Diese Art der Nebenabrede unterläge jedoch dem Recht allgemeiner Geschäftsbedingungen. Der Reiseveranstalter dürfe sich hiernach eine völlig freie Flugzeitenänderung, wie die vorliegende, nicht vorbehalten. Weder könne der Veranstalter ohne Angabe triftiger Gründe einseitig neue Flugzeiten bestimmen, noch im Falle nicht benannter Flugzeiten diese ohne berechtigtes Interesse einseitig erstmalig festgelegen. Eine Änderung der Flugzeiten führe zur Änderung der vertraglichen Leistung und müsse für den Reisenden zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein.

Darüber hinaus entschied das Oberlandesgericht, dass die bisher verwendete Klausel, „Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich“, nicht weiter in die Verträge über Pauschalreisen aufgenommen werden dürfe. Dem Reisenden würde der Eindruck vermittelt, sämtliche Angaben des Reisebüros zu Flugzeiten seien immer unverbindlich. Dies sei irreführend. Denn gäbe das Reisebüro lediglich die Flugangaben des Reiseveranstalters weiter, müsse sich der Reiseveranstalter an seine selbst genannten Angaben in jedem Fall festhalten lassen. Ob es sich jedoch um eigene Angaben des Reisebüros oder weitergeleitete Angaben des Reiseveranstalters handele, könne der Reisende nicht erkennen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Reiseveranstalter kann in nächster Instanz den Bundesgerichtshof in Karlsruhe anrufen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die getroffene Entscheidung ist bahnbrechend und bedeutet einen weiteren Erfolg der Verbraucherschützer, die bundesweit gegen die Praxis deutscher Reiseveranstalter im Hinblick auf unverbindliche Flugzeiten vorgegangen sind. Sie wird die Reiseplanung der Fluggäste wesentlich erleichtern und die Reiseveranstalter künftig dazu anhalten, im harten Wettbewerb um begehrte Kunden mit verbindlichen und frühzeitig festgelegten Flugzeiten zu punkten.“

Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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