(Kiel) Mit den Rechtsfolgen einer Schwarzgeldabrede auf dem Bau hat sich das Landgericht Siegen vor einiger Zeit beschäftigt.

In dem Verfahren, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 29.12.2015, Az. 5 OH 17/15, hatten die Parteien einen Werkvertrag mit teilweiser Schwarzgeldabrede geschlossen.

Der Auftraggeber des Werkvertrages behauptete das Vorliegen von Mängel und beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht (LG) Siegen.

• Die Entscheidung des LG Siegen:

In konsequenter Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Nichtigkeit des Vertrages bei dem Vorliegen einer auch nur teilweisen Schwarzgeldabrede hat das LG Siegen den Antrag auf Einleitung eines Beweisverfahrens abgelehnt. Bei dem Vorliegen einer Schwarzgeldabrede ist der gesamte Vertrag zwischen den Parteien nichtig, so dass wechselseitig aus demselben keine Rechte abgeleitet werden können. Insoweit fehlt dem Antragsteller das rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Infolge der Nichtigkeit des Werkvertrages könne der Auftraggeber überhaupt keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Da dem Auftraggeber in der Hauptsache keine Gewährleistungsansprüche zustehen können, fehlt es demselben an dem erforderlichen rechtlichen Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Insoweit fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse, mögliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Bereits durch den Abschluss der Schwarzgeldvereinbarung („Ohne-Rechnung-Abrede“) ist die Nichtigkeit des Werkvertrages eingetreten. Die eingetretene Nichtigkeitsfolge kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden, etwa durch eine Schlussrechnungstellung über den gesamten Betrag mit entsprechendem Ausweis der Umsatzsteuer.

• Anmerkung

Die Gerichte wenden die BGH Rechtsprechung mit der strengen Nichtigkeitsfolge des gesamten Vertrages im Sinne einer Sanktion von Schwarzgeldabreden – richtiger Weise – konsequent an, betont Filiz.

Der Vertrag wird durch eine Schwarzgeldabrede nichtig. Diese – möglicherweise unerwünschte – Rechtsfolge kann im Nachhinein nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Daher ist im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung in sorgfältiger Art und Weise der Sachverhalt zu eruieren, um zu vermeiden, dass bereits aufgrund des eigenen Sachvortrages eine Antragsablehnung (wie vorliegend durch das LG Siegen angenommen) erfolgt.

Filiz empfahl, dies unbedingt zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

 

Mohr Dr. Fuss Filiz
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