(Kiel) Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz hat am 28. Juni 2011 die Klage des ehemaligen Geschäftsführers der Nürburgring GmbH gegen diese GmbH auf Vergütung abgewiesen. Nach der Überzeugung der Kammer lag ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags vor.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberater-vereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Landgerichts (LG) Koblenz vom 28. Juni (ohne AZ).
Zwischen den Parteien wurde im Jahre 1994 ein Vertrag zur Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten geschlossen. Anfang Dezember 2009 erfolgte die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der beklagten Nürburgring GmbH. Zugleich wurde der Anstellungsvertrag, der grundsätzlich eine Laufzeit bis 31.03.2014 vorsieht, durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2009 und 22.12.2009 außerordentlich gekündigt.
Mit der Klage begehrte der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten die auf den Zeitraum vom 12.12.2009 bis 31.01.2010 entfallende Vergütung. Ausgehend von einem monatlichen Gehalt von 18.750 € errechnete er einen Forderungsbetrag von 30.846,77 €. Ferner sollte festgestellt werden, dass das Anstellungsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 10.12.2009 und 22.12.2009 nicht beendet worden sei, sondern darüber hinaus bis zum 31.03.2014 ungekündigt fortbestanden habe.
Die 3. Kammer für Handelssachen kommt in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, so Dr. Gieseler, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 10.12.2009, dem Kläger zugegangen am 11.12.2009, beendet wurde. Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kammer sieht einen wichtigen Grund als gegeben an, da der Kläger eine berechtigte Vorgabe der Beklagten missachtet habe. Er habe nämlich als verantwortlicher Geschäftsführer vorsätzlich eine bestimmte Rechtsanwaltskanzlei mit der Überprüfung seiner Tätigkeit beauftragt, obwohl nach den Vorgaben des Aufsichtsrates gerade diese Kanzlei kein entsprechendes Mandat habe erhalten sollen.
Diese Vorgabe sei in einer Aufsichtsratssitzung erteilt worden, in der u.a. die Geschäftstätigkeit des Klägers bei verschiedenen Vertragsabschlüssen und die möglicherweise fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates thematisiert worden sei. Diese habe rechtlich überprüft werden sollen. Dabei sei Einigkeit darüber erzielt worden, dass die Geschäftsführung nicht diejenigen Rechtsanwälte beauftrage, die die Geschäftsführung zuvor beraten hatten. Gleichwohl hat der Kläger nach der Überzeugung der Kammer der Rechtsanwaltskanzlei einen entsprechenden Auftrag erteilt. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger bis zum Ablauf der Restlaufzeit unzumutbar gewesen. Bei der gebotenen Gesamtabwägung zur Berechtigung der Kündigung sei zu bedenken, dass dem Kläger bekannt war, dass Gesellschafter der Beklagten Körperschaften des öffentlichen Rechtes waren und unter einem besonderen öffentlichen Rechtfertigungsdruck standen.
Die Pflichtverletzung sei zudem zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem aufgrund bereits aufgetretener Irritationen ein besonders sorgfältiges Arbeiten und Umsetzen der Vorgaben des Aufsichtsrates habe erwartet werden können. Sie habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überprüfung der Tätigkeit des Klägers gestanden, d.h. aus Sicht des Aufsichtsrats sei die abweichende Umsetzung geeignet gewesen, Fehlverhalten nicht so effektiv aufzudecken, wie dies der Aufsichtsrat gewünscht habe. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Aufsichtsrat infolge des Verstoßes des Klägers bei zukünftigen Prüfungsaufträgen eine uneingeschränkte Umsetzung nicht hinreichend sicher habe erwarten können. Schließlich habe die durch die Fehlentscheidung des Klägers erforderliche doppelte Mandatierung zu einem erheblichen Schaden der Beklagte von ca. 50.000 € geführt.
Dr. Gieseler mahnte, die Entscheidung zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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