(Kiel) Bei vielen Vereinen ist es noch nicht angekommen, dass unter Umständen vor dem 01.01.2015 eine Satzungsänderung notwendig ist. Dies gilt für solche Vereine, die ihrem Vorstand eine Vergütung zahlen.

 

Darauf hatte der Frankfurter Rechtsanwalt und vereidigter Buchprüfer Werner G. Elb, Mitglied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, der sich ständig mit Vereinsrecht beschäftigt, bereits in einer Presseerklärung im Jahre 2013 hingewiesen. Da aber aus der anwaltlichen Praxis erkennbar ist, dass die Vereine bisher überwiegend noch nicht auf diese Gesetzesänderung reagiert haben, soll noch einmal die Notwendigkeit der Satzungsänderung hervorgehoben werden.

 

Diese Notwendigkeit ergibt sich aus einer Gesetzesänderung bereits vom 31.03.2013, die aber erst ab 2015 gilt. Denn mit Wirkung vom 01.01.2015 wird in das BGB eine Bestimmung aufgenommen, dass Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig werden. Zwar kann von dieser Bestimmung in der Satzung abgewichen werden, z.B. durch folgende Klausel:

 

„Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.“

 

Eine ähnliche Bestimmung mussten gemeinnützige Vereine aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften bereits bisher treffen. Dadurch dass nunmehr die Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit in das BGB aufgenommen wird, betrifft dies alle Vereine, auch solche, die nicht die Gemeinnützigkeit besitzen.

 

Werden Vergütungen an Vorstandsmitglieder ohne die gesetzlich vorgeschriebene Bestimmung gezahlt, wären diese Zahlungen ungerechtfertigt. Dies gilt auch für Zahlungen eines anderen Vereins oder die Mitgliederversammlung ohne eine Änderung der Satzung genehmigen würden. Unter Umständen könnten hier sogar strafrechtliche Folgen eintreten. Zahlungen könnten dann sehr leicht als Untreue im Sinne des § 266 StGB ausgelegt werden. Unabhängig davon könnten Vereine (z.B. durch einen neuen Vorstand) aber gezahlte Vorstandsvergütungen von den Empfängern wieder zurückverlangen.

 

Um solche Folgen zu verhindern, besteht daher ein dringender Handlungsbedarf für Vereine, ihre Satzungen zu ändern. Ein Beschluss durch den Vorstand selbst oder auch durch die Mitgliederversammlung ohne Änderung der Satzung genügt nämlich ab 01.01.2015 nicht mehr, um die Zahlungen von Vorstandsvergütungen rechtlich abzusichern.

Rechtsanwalt Elb empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Werner G. Elb
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