(Kiel) Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat – jedenfalls für den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf – in einem am 24.03.2015 verkündeten Urteil den Frauenhofer-Marktpreisspiegel als vorzugswürdige Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der „Normaltarife“ für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges bei der Schadensberechnung erklärt.
Eine Schadensschätzung aufgrund des Frauenhofer-Marktpreisspiegels sei sowohl einer Schätzung nach der „Schwacke-Liste“ als auch einer Schätzung anhand eines Mittelwerts aus beiden Listen vorzuziehen.
Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Düseldorf vom 26.03.2015 zu seinem Urteil vom 24.03.2015 (I-1 U 42/14).
Zur Begründung führt der Senat aus, dass die vom Frauenhofer-Institut durch anonyme Marktabfragen ermittelten Preise dem wirklichen Angebotsspektrum am ehesten entsprächen. Sie beruhten auf einer „realen Anmietsituation“. Demgegenüber seien – gerade nach Wegfall des Rabattgesetzes – Zweifel angebracht, ob die Tarife der Schwacke-Liste, die im Wesentlichen auf den Preisinformationen der Anbieter beruhten, den wirklichen Markt noch realistisch abbildeten. Die Tarifermittlungen der Schwacke-Liste würden nämlich unberücksichtigt lassen, dass viele Mietwagenanbieter von den veröffentlichten Listenpreisen aus Wettbewerbsgründen nach unten abwichen. Bereits der Umstand, dass die vom Frauenhofer-Institut hingegen durch anonym eingeholte Angebote ermittelten Mietwagenpreise regelmäßig deutlich unter den in der Schwacke-Liste angegebenen Preisen lägen, spreche gegen die Annahme, dass es sich bei den von den Mietwagenunternehmen übermittelten Preislisten um tatsächlich angebotene bzw. realisierte Preise handele.
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die geschädigte Klägerin weder die Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges dargelegt noch Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, ihr auch wirtschaftlich nicht erforderliche Mietwagenkosten zuzuerkennen. Der Senat musste den Schaden daher auf Grundlage der objektive Marktlage gem. § 287 ZPO schätzen.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht zulässig.
Schlemm empfahl, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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