(Kiel) Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat soeben entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den Varietäten „Black Tea / Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht irreführend ist, und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 20.03.2012 zu seinem Urteil vom 14.02.2012 – I-4 U 143/11.

Der klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und vertreiben, sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“, auf der Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.

Die Aufmachung der streitgegenständlichen „Sparkling-Tea-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt, hat der Senat nach umfassender Würdigung aller Umstände ausgeführt. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“ enthalten.

Die Abbildung der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze auf den Flaschen erwecke nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen werde auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als „Citrus & Ginger Geschmack“, „Peach & Jasmin Geschmack“ sowie „Orange & Lemongras Geschmack“ beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei. Letzte Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die Zutatenliste ausgeräumt werden.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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