(Stuttgart) Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat soeben die Klage eines Pizza-Lieferdienstes gegen die Allgemeinverbindicherklärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe abgewiesen.
Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2012 zu seinen Urteil vom 16.11.2012 – Az. 4 A 46/11.
Im September 2008 hatte der damalige Arbeitsminister des Landes NRW einen im Februar 2008 zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband NRW (DEHOGA NRW) geschlossenen Entgelttarifvertrag für die unteren Lohngruppen für allgemeinverbindlich erklärt. Infolgedessen mussten auch Arbeitgeber der Hotel- und Gaststättenbranche, die nicht im DEHOGA NRW organisiert sind, ihren Beschätigten mindestens den Tariflohn zahlen.
Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber (d.h. hier die Mitgliedsbetriebe des DEHOGA NRW) mindestens 50% der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt. Der Kläger, der nicht Mitglied des DEHOGA NRW ist, hielt diese Voraussetzungen für nicht gegeben und die Verpflichtung, nach Tarif zu entlohnen, für unzulässig. Tatsächlich zahlte er seinen Beschäftigten den tariflichen Stundenlohn von 6,30 Euro bzw. 7,22 Euro nicht. Vielmehr klagte er gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf die gerichtliche Feststellung, dass die Allgemeinverbindlicherklärung unwirksam sei.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte der Klage entsprochen. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Klage jetzt ab, so von Bredow.
Der 4. Senat hielt die Klage nach den konkreten Umständen bereits für unzulässig. Der Kläger habe nicht deutlich machen können, dass von der ausgelaufenen Allgemeinverbindlicherklärung für ihn noch nachteilige Wirkungen ausgehen könnten. Im Hinblick auf konkret nicht absehbare Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern über die Höhe der Entlohnung sei Rechtsschutz durch die Arbeitsgerichte gewährleistet. Falls er noch Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Tariflohns nachentrichten müsse, könne er dagegen vor den Sozialgerichten klagen. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Nach allen vorliegenden Daten, insbesondere aus den statistischen Jahrbüchern und den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit hätten die damals etwa 18.500 Mitgliedsunternehmen des DEHOGA NRW im September 2008 mindestens 50 % der Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe in Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Zudem habe der Arbeitsminister zu Recht annehmen dürfen, für die Allgemeinverbindlicherklärung bestehe ein öffentliches Bedürfnis.
Das Verfahren betraf die Allgemeinverbindlicherklärung eines zwischen März 2008 und Juni 2010 geltenden Tarifvertrages. Gegenwärtig ist beim Arbeitsministerium NRW ein entsprechendes Verfahren für den im Mai 2012 geschlossenen aktuellen Entgelttarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe anhängig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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