(Worms) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat soeben die vorläufige Auslieferungshaft gegen Tierschutzaktivisten Paul Watson angeordnet und den Haftbefehl gegen Sicherheit außer Vollzug gesetzt.

Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 18.5.2012 zu seinem Beschluss vom gleichen Tage, Az.: 2 Ausl A 106/12.

Der Tierschutzaktivist und Begründer der Organisation “Sea Shepherd” Paul Watson wurde am 13.5.2012 bei seiner Einreise in Deutschland aufgrund eines über Interpol ausgeschriebenen Haftbefehls Costa Ricas auf dem Frankfurter Flughafen vorläufig festgenommen. Costa Rica beschuldigt den 61-jährigen Kanadier Watson, der auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft hat, im Jahr 2002 bei einer Aktion mit seinem Schiff “Ocean Warrior” vor der Küste Guatemalas dem Fischfänger “Varadero 1” in die Gefahr des Schiffbruchs gebracht zu haben, wodurch die Besatzungsmitglieder auch körperliche Verletzungen davongetragen haben sollen. Am 14.5.2012 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main eine Festhalte-Anordnung gegen Watson ausgesprochen, der sich seitdem in Haft befindet. Am 18.05.2012 hatte die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beim Oberlandesgericht (OLG) nach § 16 IRG gestellt.

Es war nunmehr die Aufgabe des OLG Frankfut am Main zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen Watson vorliegen. Über die Auslieferung ist nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) zu entscheiden. Danach muss die vorgeworfene Straftat auch nach deutschem Recht strafbar sein. Außerdem muss die Auslieferung nach derzeitigem Stand rechtsstaatlich zulässig sein, wobei das Fehlen eines bilateralen Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und Costa Rica keine Rolle spielt. Ordnet das OLG die vorläufige Auslieferungshaft an, hat die Regierung Costa Ricas drei Monate Zeit, ein förmliches Auslieferungsersuchen mit den vollständigen Unterlagen zu stellen, die den Tatvorwurf belegen. Diesen Angaben ist im Auslieferungsverkehr grundsätzlich zu vertrauen. Das OLG hat sodann auf der Grundlage dieser Unterlagen die Schlüssigkeit des Vorwurfs zu prüfen. Mit einem zweiten Beschluss entscheidet das OLG anschließend über die förmliche Auslieferungshaft, in einem dritten über die Zulässigkeit der Auslieferung. Der Verfolgte hat während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, Einwendungen gegen seine Auslieferung vorzutragen. Das OLG entscheidet danach nur über die Zulässigkeit der Auslieferung. Ob Watson tatsächlich nach Costa Rica ausgeliefert wird, entscheidet sodann nicht das OLG, sondern die Exekutivbehörde, in diesem Fall das Bundesministerium der Justiz.

In der Sache hat, so Möthrath, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sodann am 18.05.2012 aufgrund des Antrages der Generalstaatsanwaltschaft gegen Watson die vorläufige Auslieferungshaft aufgrund des Haftbefehls Costa Ricas angeordnet In seinem Beschluss stellt das OLG fest, dass die Auslieferung Watsons nicht von vornherein unzulässig ist, insbesondere weil die vorgeworfenen Taten auch nach deutschem Recht strafbar und noch nicht verjährt wären. Gleichzeitig hat das OLG jedoch den Auslieferungshaftbefehl unter der Bedingung außer Vollzug gesetzt, dass eine Sicherheit von 250.000,- € geleistet wird. Nach Leistung der Sicherheit, die Watson selbst angeboten hatte, wird er daher auf freien Fuß gesetzt. Er darf jedoch die Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht verlassen und muss weitere Auflagen befolgen.

Möthrath riet, den Fortgang zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
und Strafverteidiger e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de