(Stuttgart) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Pflegegeld, welches ein Schuldner bezieht, keine den Pfändungsschutzvorschriften des § 54 SGB I unterfallende Sozialleistung darstellt und damit nicht gepfän­det werden kann.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Helene – Monika Filiz, Vizepräsidentin der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf den soeben bekanntgegebenen Beschluss des BGH vom 20. Oktober 2022 – IX ZB 12/22.

Eine Mutter, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erhielt für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes Pflegegeld.

Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen hatte beantragt, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches die Schuldnerin für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der Antrag war bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, was der BGH nun ausdrücklich bestätigt hat.

Filiz empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

 

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Helene – Monika Filiz

Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht / Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Vizepräsidentin der DANSEF e. V.

 

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