(Kiel) Im Hinblick auf die Feststellung des EuGHs in dem Vertragsverletzungsurteil vom 04.07.2019 (C – 377/17) dahingehend, dass die HOAI in der aktuell geltenden Version nicht den einschlägigen Vorgaben der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) entspricht, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf einer Verordnung zu Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vorgelegt.
Die neuen Regelungen. so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, betreffen folgende Bereiche:
•Das bislang verbindlich vorgegebene Preisrahmenrecht (Mindest- und Höchstsätze nach der bisherigen HOAI) wird zukünftig lediglich noch den Charakter einer Orientierungshilfe haben.
•Hiermit eingehend werden die Begrifflichkeiten verändert. Es handelt sich nicht mehr um einen Mindestsatz, sondern zukünftig um einen „Basishonorarsatz“. Künftig bedürfen Honorarvereinbarungen lediglich noch der Textform. Das bedeutet, dass auch elektronisch übermittelte Erklärungen die dem Textform Erfordernis genügen. Die bislang geltenden strengeren Anforderungen (schriftlich und bei Auftragserteilung) werden zukünftig entfallen. Sofern eine Honorarvereinbarung nicht geschlossen wird oder dieselbe nicht den Formerfordernissen (Textform) genügt, geht man von dem Basishonorarsatz als Vereinbarungsgrundlage aus.
•Beratungsleistungen gemäß Anlage 1 zur HOAI, mithin die sogenannten Grundleistungen, unterliegen den gleichen Grundsätzen.
•Verbraucherschutz wird dahingehend gewährleistet, dass dieselben spätestens bei Angebotsabgabe darauf hinzuweisen sind, dass auch jenseits der HOAI-Honorare, entweder niedrigere oder höhere Honorare vereinbart werden können. Die Fälligkeitsregelungen des § 15 HOAI werden gestrichen. Seit Inkrafttreten des neuen Werkvertragsrechtes zum 01.01.2018 sind die einschlägigen Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge (§§ 650 p ff. BGB) zu beachten.
•Wegfall der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf inländische Sachverhalte
•Systematik der HOAI 2013 bleibt allerdings im Übrigen aufrechterhalten. Der zeitliche Anwendungsbereich soll ab dem 01.01.2021 gelten.
•Der Entwurf regelt nicht Sachverhaltskonstellation bei dem vor dem 31.12.2020 geschlossenen Verträgen. Dementsprechend ist das Ergebnis des vom BGH angestoßenen Vorab Entscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Baurecht auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
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