(Kiel) Es ist hinreichend bekannt, dass Handwerkerrechnungen für Leistungen im Privathaushalt steuermindernd im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können (§ 35 Abs 2 Einkommensteuergesetz). Die Steuerersparnis beträgt 20 % Lohnanteile und etwaiger Fahrtkosten, zuzüglich der Umsatzsteuer, maximal ein Betrag von Euro 1.200,00 jährlich. Die Zahlung der Handwerkerrechnung muss unbar erfolgen.
Es kommt jedoch häufig vor, so der Andernacher Steuerberater Bernd Schwickert, dass die notwendigen Angaben in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden und eine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung somit nicht möglich ist. Eine Ergänzung der Rechnung durch den Rechnungsempfänger scheidet aus.
Sinnvoll ist es deshalb schon bei Auftragsvergabe unbedingt die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung zu verlangen. Nach einem Urteil des Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 12 C 1124/14, hat der Rechnungsempfänger einen Anspruch darauf, dass in der Rechnung die Lohnanteile für die Leistungen und etwaige Fahrtkosten ausgewiesen sind. Dies folgt der sich aus § 242 BGB ergebenden Pflicht, den Vertragspartner nicht zu schädigen. Da es sich bei dem privatrechtlichen Anspruch auf Rechnung um eine Nebenverpflichtung des Handwerkers handelt, kann die Bezahlung nach § 273 BGB bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung zurückbehalten werden.
Schwickert empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Bernd Schwickert
vereidigter Buchprüfer und Steuerberater
Fachberater für Nachlassgestaltung und
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