(Kiel) Die Kas­sen­buch­füh­rung bar­gel­din­ten­si­ver Be­trie­be ist kom­pli­ziert. Bei Feh­lern kann es zu Zu­schät­zun­gen durch die Be­triebsprüfung kom­men.

 

Ver­stärkt, so der Leingartener Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Mitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, mel­den Be­trieb­sprü­fer Schä­tzungsfälle, die zu Meh­rer­ge­bnis­sen füh­ren, an die Straf- und Buß­geldsachens­tel­len. Häu­fi­ge Fol­ge: Ein­lei­tung ei­nes Straf­ver­fah­rens, Auf­for­de­rung zur Zah­lung ei­ner Geld­au­fla­ge oder gar Be­an­tra­gung ei­nes Straf­be­feh­ls.

 

Dies ist nicht rech­tens. Nach ein­hel­li­ger höch­stri­chter­li­cher Recht­spre­chung be­grün­det ei­n blo­ßes Meh­rer­geb­nis kei­ne Straf­tat. Hin­zu­kom­men muss die Fest­stel­lung ob­jek­ti­ver Um­stän­de wie et­wa Zah­lung von Schwarz­löh­nen oder nich­t ge­bu­chter Wa­ren­ein­käu­fe. Hin­ter­grund: ei­ne man­gel­haf­te Buch­füh­rung ga­ran­tiert zwar nicht mehr die voll­stän­dige Er­fas­sung al­ler Bar­ei­nah­men, lässt aber an­de­rer­seits kei­nen­ si­che­ren Schluss auf die Ver­kür­zung von Ein­nah­men zu. Bei ent­spre­chen­den Fäl­len soll­te der Rat ei­nes spe­zia­li­sier­ten Steu­er­straf­ver­tei­di­gers ein­ge­holt wer­den.

 

Hofmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

 

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Hans Georg Hofmann
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