(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben auch den zweiten Freispruch des Landgerichts Bremen kassiert, bei dem ein Arzt von dem Vorwurf freigesprochen wurde, im Dezember 2004 fahrlässig den Tod des 35 Jahre alten, aus Sierra Leone stammenden C. im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. „Brechmitteleinsatz“) verursacht zu haben.
Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.06.2012 zu seinem Urteil vom gleichen Tage, Az.: 5 StR 536/11.
Das Landgericht Bremen hatte den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, im Dezember 2004 fahrlässig als Arzt den Tod des 35 Jahre alten, aus Sierra Leone stammenden C. im Rahmen einer Exkorporation von Drogenbehältnissen (sog. „Brechmitteleinsatz“) verursacht zu haben. Ein erstes freisprechendes Urteil hatte der Senat unter Zurückverweisung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts aufgehoben (Senatsurteil vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10; Pressemitteilung Nr. 94/2010). In dem daraufhin ergangenen Urteil hat das Landgericht Bremen in Teilen vom ersten Urteil abweichende tatsächliche Feststellungen insbesondere auch zur Todesursache getroffen. Es hält insoweit ein multifaktorielles Geschehen für möglich und hat sich auf dieser Grundlage mangels Vorhersehbarkeit der Todesfolge nicht von einem Sorgfaltsverstoß des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Auch eine rechtswidrige Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des C. hat es verneint.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diesen erneuten Freispruch auf die Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Mutter des Verstorbenen wiederum aufgehoben, so Möthrath, und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat dies – auch unter Feststellung von Verstößen gegen die Bindungswirkung des ersten Urteils des Senats – im Wesentlichen wie folgt begründet: Nachdem es bereits in der ersten Phase der Exkorporation zu einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustands des C. gekommen sei und der Angeklagte sich veranlasst gesehen habe, den Notarzt zu rufen, stelle die Fortsetzung der Exkorporation nach Tätigwerden des Notarztes eine rechtswidrige vorsätzliche Körperverletzung dar. Die Maßnahmen des Angeklagten hätten den Tod des C. nach den Feststellungen des Landgerichts mitverursacht. Die Vorhersehbarkeit des Todeseintritts für den Angeklagten stehe auch auf der Grundlage des durch das Landgericht als todesursächlich unterstellten multifaktoriellen Geschehens nicht in Frage.
Das Landgericht Bremen wird danach erneut über die Sache zu verhandeln haben, da eine abschließende Entscheidung des Senats zum Schuldspruch aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.
Möthrath riet, den Fortgang zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.
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Jürgen Möthrath
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Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
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