(Stuttgart) Die Umkleidezeit ist Arbeitszeit, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist. Danach kann der Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks verlangen, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen.
Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2015, Az.: 16 Sa 494/15.
Nach der bisherigen Rechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass auch ein Arbeitgeber die Umkleidezeit vergüten muss, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen.
In dem Betrieb war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – sei es im eigenen Pkw, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden kann. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort habe der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung organisiert. Außerdem sei das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.
Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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