(Kiel) Viele Teilnehmer am Straßenverkehr, dazu zählen neben Autofahrern auch die Radfahrer, haben schon gehört, dass die Benutzung eines Handys während der Fahrt verboten ist und ein Bußgeld nach sich ziehen kann.

Wie es genau aussieht, erläutert der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Leiter des Fachausschusses „Unfallregulierung“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel.

Zentrale Vorschrift, so Jakobson, ist die Vorschrift des § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Wer gegen diese Vorschrift verstößt, so Jakobson, wird als Kraftfahrer seit dem 1. Mai 2014 grds. mit 60 € Bußgeld belegt, als Radfahrer mit 25 €. Bei einem Bußgeld von 60 Euro oder mehr wird ferner ein Punkt in Flensburg im sogenannten Fahreignungsregister eingetragen. Man kann diesen Punkt auch nicht durch Zahlung eines freiwillig höheren Bußgelds abwenden.

Was vielen Mitbürgern nicht bekannt sei, so Jakobson, ist die Rechtstatsache, dass Fahrzeugführer im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht nur der Kraftfahrzeugführer, sondern auch Radfahrer sind.

Dabei gebe es allerdings einen wesentlichen Unterschied:

• Bei stehenden Radfahrern entfällt das Benutzungsverbot.
• Bei stehenden Kraftfahrzeugführern entfällt das Benutzungsverbot nur dann, wenn gleichzeitig auch der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet ist!

Auf jeden Fall ist als Kraftfahrer (und Radfahrer) während der Fahrt oder bei laufendem Motor u. a. verboten folgendes mit dem Handy zu erledigen:

– das Versenden einer SMS
– das Verwenden als Organisator/Palm-Organizer
– als Telefon
– zum Auslesen von Daten wie beispielsweise einer Telefonnummer
– auch das „nur“ Wegdrücken eines ankommenden Anrufes
– das Halten ans Ohr, um Musik zu hören

Dieses Verbot hat für Kraftfahrer insbesondere dann Bedeutung, wenn sie im Stau stehen oder an einer Bahnschranke oder an der roten Ampel halten müssen. Entgegen irriger weit verbreiteter Ansicht ist eine Nutzung des Mobiltelefons nicht deswegen legal, weil das Auto nicht in Bewegung ist. Entscheidend ist aus juristischer Sicht, dass der Motor ausgeschaltet ist. Nur dann ist eine Handynutzung erlaubt.

Das Problem sei häufig, berichtet Jakobson aus alltäglicher Praxis, dass viele Kraft- oder auch Radfahrer bei einem ankommenden Anruf „intuitiv“ zum Handy greifen und sei es nur um zu sehen, wer dort anruft oder den Anruf wegzudrücken.

Wer dabei von der Polizei beobachtet wird, hat praktisch keine Chance sich herauszureden, wenn dies während der Fahrt erfolgt!

Jakobson riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Bertil Jakobson
Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Verkehrsrecht /
Fachanwalt für Strafrecht
Mitglied des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., sowie
Vizepräsident des DSV Deutscher Strafverteidiger Verband e. V.
www.kanzlei-jakobson.de
info@kanzlei-jakobson.de
Tel. 02841/9980188
Fax 02841/9980189
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