(Kiel) Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass ein Mitglied des Vorstands einer Bank nicht als Steuerberater bestellt werden darf, weil die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb-, Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. August 2011 zu seinem Urteil vom 17. Mai 2011 – VII R 47/10.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen Mitglied des Vorstands einer Genossenschaftsbank geworden war, seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Zu Recht, wie der BFH jetzt entschied, so Dr. Gieseler.
Die Bestellung als Steuerberater sei zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei, was nach dem Steuerberatungsgesetz insbesondere für eine gewerbliche Tätigkeit gelte. Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig, weil seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt werde. Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lägen im Streitfall nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerate, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank sei. Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers, komme auch die nach dem Gesetz für sog. Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme für den Kläger nicht in Betracht.
Dr. Gieseler empfahl. das zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wozu er u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.
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