(Stuttgart) In 2022 könnte auch die Inflationsausgleichsprämie ein passendes Weihnachtsfeier-Geschenk für Mitarbeitende sein.
Haben Sie sich schon Gedanken zur diesjährigen Weihnachtsfeier gemacht und möchten Sie Ihren Mitarbeitern etwas schenken? Mit Weihnachtsgeschenken oder der neuen Inflationsausgleichsprämie bereiten Sie Freude und können Ihre Mitarbeiter bei den allgemein steigenden Preisen gezielt unterstützen.
Was dabei u.a. machbar ist, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Schon seit einigen Wochen sind die Regale im Supermarkt wieder mit allerhand süßem Weihnachtsgebäck gefüllt – ein klares Zeichen, sich nicht nur zur betriebsinternen Weihnachtsfeier, sondern auch den Mitarbeitergeschenken Gedanken zu machen. Ob ein gemütliches Abendessen mit den Kollegen oder eine ausgelassene Feier in großer Runde, entscheidend ist es, Ihren Mitarbeitern Wertschätzung auszudrücken und sich für das dann fast zurückliegende Jahr zu bedanken. In unserem Beitrag klären wir auf, was es zu beachten gilt, denn auch steuerfreie Geschenke sind möglich – hier erfahren Sie, wie das funktioniert und welche anderen Möglichkeiten es noch gibt.
- Inflationsausgleichsprämie als Dankeschön zu Weihnachten
Abgesehen von klassischen Weihnachtsgeschenken haben Arbeitgeber in diesem Jahr die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter zu Weihnachten mit einer einmaligen steuerfreien Sonderzahlung zu unterstützen. Die hohe Inflationsrate sowie die steigenden Energiepreise belasten Arbeitnehmer außerordentlich. Mit einer gezielten Unterstützung Ihrer Mitarbeiter können Sie jedoch für einen Ausgleich sorgen. Als Teil des dritten Entlastungspaketes ist für Unternehmen eine Inflationsausgleichsprämie vorgesehen. Arbeitgeber erhalten hierdurch die Möglichkeit ihren Mitarbeitern eine Finanzspritze zu gewähren, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei sind hierfür vorgesehen. Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Sie kann auch in mehreren Teilbeträgen bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Besonders zu Weihnachten ist das eine gute Gelegenheit, um die eigenen Mitarbeiter finanziell zu unterstützen.
- Weihnachtsgeschenke vs. steuerfreie Sachgeschenke
Geschenke zu Weihnachten dürfen nicht mit steuerfreien Sachgeschenken verwechselt werden, denn hierfür gelten andere Regelungen. Steuerfreie Sachgeschenke sind Sachzuwendungen, welche Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu einem Freibetrag von 60 € ohne Steuerabgaben zu persönlichen Anlässen schenken können (zum Beispiel der Geburtstag, die Hochzeit oder die Geburt eines Kindes). Weihnachten hingegen ist kein persönlicher Anlass. Feiertage wie Weihnachten, Ostern und ähnliches sind gesellschaftliche bzw. kulturelle Ereignisse. Deswegen darf die Regelung für steuerfreie Geschenke nicht auf Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter angewendet werden. Um ein steuerfreies Sachgeschenk geltend zu machen, ist der persönliche Anlass zwingend notwendig.
- Geschenke zur Weihnachtsfeier
Auch wenn Weihnachtsgeschenke nicht als steuerfreie Sachgeschenke im Rahmen der 60 € Freigrenze geltend gemacht werden können, gibt es eine Möglichkeit den eigenen Mitarbeitern etwas zu Weihnachten zu schenken und dabei dennoch Steuern zu sparen. Auf einer Weihnachtsfeier können Sie als Arbeitgeber nämlich Geschenke im Rahmen des 110 Euro Freibetrags (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG) für Betriebsveranstaltungen machen. Pro Jahr und Mitarbeiter können Sie bis zu 110 € als steuerfreie Zuwendung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewähren. Der Betrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr, entscheidend sind hierbei die Gesamtkosten der Feier, diese müssen zusammengerechnet und auf die Anzahl der anwesenden Gäste umgelegt werden. Sämtliche Aufwendungen des Unternehmens, welche in direktem Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen, werden hierbei berücksichtigt, darunter fallen beispielsweise die Kosten für Speisen und Getränke, die Räumlichkeiten oder ein Unterhaltungsprogramm. Aber auch Geschenke können im Rahmen einer betrieblichen Weihnachtsfeier mit bis zu 110 € je Mitarbeiter steuerfrei ausgegeben werden.
Zu beachten:
- Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter müssen in die Berechnung des Freibetrags von 110 € einbezogen werden.
- Die Geschenke müssen aus Anlass bzw. als Bestandteil der Weihnachtsfeier überreicht werden.
- Die Weihnachtsfeier muss einen gesellschaftlichen Charakter aufweisen, eine Veranstaltung lediglich zur Geschenkübergabe zählt nicht als Betriebsveranstaltung.
- Wenn der Freibetrag überschritten oder mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden, liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Im Falle des steuerpflichtigen Arbeitslohns gibt es die Option, diesen steuerbegünstigt zu behandeln. Der Restbetrag, welcher den Freibetrag von 110 € übersteigt, kann dann pauschal mit 25 % besteuert werden, dabei fallen keine Sozialabgaben an.
- Der Klassiker: Weihnachtsgeld
Eine weitere klassische Möglichkeit, den Mitarbeitern am Ende des Jahres etwas Gutes zu tun, ist das sogenannte Weihnachtsgeld. Hierbei handelt es sich um eine Sonderzahlung, die eine freiwillige Zusatzleistung vom Unternehmen an die Mitarbeiter darstellt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht, allerdings kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ein Anspruch ergeben.
Die Höhe des Weihnachtsgeldes kann individuell festgelegt werden, z.B. je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit oder unter Rücksichtnahme auf den Familienstand. Üblicherweise werden zwischen 45 bis 100 Prozent des Monatsgehalts als Weihnachtsgeld gezahlt.
Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist grundsätzlich voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Die Bonuszahlung nach § 37b EstG
Üblicherweise nach erfolgreichem Abschluss eines Projektes gewähren manche Unternehmen eine zusätzliche Bonuszahlung. Besonders das Jahresende eignet sich, um außergewöhnliche Leistungen der Mitarbeiter zu honorieren. Betrieblich veranlasste Zuwendungen und Geschenke, die nicht in Geld bestehen, können dabei bis zu einem Wert von 10.000 € pro Jahr pauschal mit 30% versteuert werden (nach § 37b Abs. 1 EStG). Mitarbeiter können hierüber zusätzlich finanziell belohnt und dadurch langfristig an Ihr Unternehmen gebunden werden.
- Wann sollten Weihnachtsgeschenke und andere Zusatzleistungen vergeben werden?
Weihnachtsgeschenke und andere Gehaltsnebenleistungen dienen vor allem als Belohnung für gute Arbeit. Mitarbeiter erfahren hierüber Wertschätzung, Unternehmen können „Danke“ sagen. Nachhaltig werden durch derartige Sonderleistungen die Motivation und Bindung von Arbeitnehmern gefördert. Denn, wer motiviert ist, erbringt bessere Leistungen, fühlt sich dem Unternehmen verbunden und trägt zu einer guten Arbeitsatmosphäre bei.
Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Volker Görzel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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