(Worms) „Gefährder“ sollen Menschen sein, denen die Sicherheitsbehörden schwere Straftaten wie Terroranschläge zutrauen. Als „Gefährder“ werden im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr in Deutschland allgemein Personen bezeichnet, die zwar keine konkreten Straftaten planen müssen, aber nach neueren Erkenntnissen dazu Annahmen dafür und zwar mit konkreten Tatsachen vorliegen.

Jedermann könnte „verdächtige“ Anhaltspunkte z. B. den Ermittlungsbehörden geben, wobei für den Anfangsverdacht u. U. auch schon ein sogenanntes „auffälliges Verhalten“, z. B. bei ihrem Lebenswandel, im Kreise ihrer persönlichen Umgebungen, bei ihrem Telekommunikationsverhalten oder schlichtweg deren „verdächtige“ Präsenz / Aktivitäten auch (nur) im Internet sein kann. Solchen Hinweisen würde z. B. die Polizei sodann nachgehen.

Im Polizeirecht, so der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek aus Börgerende (Landkreis Rostock) – Vizepräsident und Landesregionalleiter Mecklenburg-Vorpommern des DSV Deutscher Strafverteidiger Verband e. V. mit Sitz in Worms, kennt man üblicherweise den Begriff des Störers. Bei einem Gefährder sind allerdings andere Kriterien relevant. Nach der landläufigen (bisherigen) Begriffsbestimmung versteht man staatlicherseits in Deutschland unter einem Gefährder, „eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, begehen wird.“ § 100a StPO regelt sehr ausführlich die Fälle, in denen Telekommunikationsüberwachung überhaupt zulässig ist, wobei in Absatz II des § 100a StPO die lange Liste der sogenannten „schweren Straftaten“ aufgelistet sind. Anzumerken ist auch, dass die vor über 12 Jahren von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der LKA (Landeskriminalämter) und des BKA (Bundeskriminalamt) festgelegte Begriffsbestimmung (bisher) nicht gesetzlich verankert ist.

Wann liegt also ein Fall eines „Gefährders“ vor? Wann konkret ist das der Fall? Wer bestimmt das – und wann? Anhand welcher „Fakten“ bzw. Umstände? Fragen über Fragen, so Roubicek, die es gesellschaftspolitisch und zuletzt natürlich auch juristisch erst noch zu prüfen und verständlich gerade auch in der aktuellen Zeit zu fixieren gilt. Jedermann sollte Hinweise ebenso sorgfältig wie Betroffene polizeiliche Maßnahmen / Eingriffe überprüfen.

Die verfassungsrechtlichen Hürden für daraus dann bei einem sogenannten „Gefährder“ zu ziehenden Folgerungen und Einleitung von Maßnahmen der Organe der öffentlichen Sicherheit und Gefahrenabwehr (z. B. elektronische Fußfessel / elektronische Aufenthaltsüberwachung?) sind wie auch für die Justiz selbst sehr hoch, zumal für Jedermann immerhin erst einmal der Grundsatz der Unschuldsvermutung auch hierbei streitet.

 

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Helfried Roubicek
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
DSV-Vizepräsident
und
Landesregionalleiter “Mecklenburg-Vorpommern“ des
DSV Deutscher Strafverteidiger Verband e. V.

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