(Stuttgart) Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung bedarf.

Das, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung vom 31.08.2021, Az. 1 Sa 70öd/21 fest.

Mit dieser Entscheidung stellt das LAG klar, dass es vor Ausspruch einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen wiederholter Verspätung nicht immer einer Abmahnung bedarf. In der Praxis dagegen weit verbreitet ist die Vorstellung, dass es vor einer Kündigung wegen einer Verspätung bei Arbeitsantritt immer einer Abmahnung bedarf. Das LAG stellt klar, dass es immer einer Prüfung des Einzelfalls bedarf und im konkreten Fall hat es dann die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für gerechtfertigt erklärt, da jedenfalls wegen der ersten Verspätung eine mündliche Abmahnung erteilt worden war.

Arbeitnehmern kann deshalb nur geraten werden, sich nicht darauf zu verlassen, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verspätungen nicht möglich ist, wenn nicht bereits früher eine Abmahnung wegen Verspätung erfolgte. Trotz dieser Rechtsprechung kann aber Arbeitgebern nur empfohlen werden, sich nicht zu sehr auf diese Rechtsprechung zu verlassen, sondern Verspätungen konsequent schriftlich abzumahnen und im Wiederholungsfall zu kündigen. Dies ist jedenfalls für Arbeitgeber der sichere Weg.

Henn empfahl, die Entscheidung zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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Michael Henn
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