(Kiel) Zahlungen von Unterhalt an erwachsene Kinder über 25 Jahren in der Ausbildung lassen sich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel.
Dabei erkennt das Finanzamt die Kosten für typische Unterhaltsausgaben wie Ausgaben Miete, Essen, Heizung oder Kleidung an. Auch Sachleistungen werden anerkannt. Wichtig: Belege aufheben und Geld immer auf ein Konto anweisen. Bei „Barzahlungen“ wird das Finanzamt schnell misstrauisch!
Im Jahr 2023 gilt für die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen ein jährlicher Höchstbetrag von max. 10.908 Euro, der in der Steuererklärung abgesetzt werden kann. Der Höchstbetrag erhöht sich noch um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die für die unterhaltsberechtigte Person aufgewandt werden.
Hat die unterhaltene Person Einkünfte oder Bezüge, mindern diese den Höchstbetrag um den Betrag, um den diese 624 Euro im Jahr übersteigen.
Voraussetzung ist jedoch, so Passau, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht sowie dass das betreffende Kind kein oder nur ein geringes Vermögen von bis zu 15.500 Euro hat!
Passau empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jörg Passau
Steuerberater
DASV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
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