(Kiel) Ein Vermieter hat das Recht, nach entsprechender Vorankündigung, die Wohnung eines Mieters zu betreten, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Der Mieter ist dann verpflichtet, dem Vermieter Zugang zu gewähren.

Diese Feststellung trifft der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 420/21, welches jetzt veröffentlicht wurde, erläutert der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter dem Vermieter den Zugang zur Wohnung verweigert.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich fest, dass auch ohne eine Regelung im Mietvertrag eine aus § 242 BGB (Treu und Glauben) herzuleitende Nebenpflicht des Mieters besteht, dem Vermieter – nach entsprechender Vorankündigung – den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter anlässlich eines beabsichtigten Verkaufes der Wohnung die Wohnung mit Immobilienmaklern, Gutachtern und Kaufinteressenten besichtigen wollen. Dies war aus Sicht des Bundesgerichtshofes ein sachlicher Grund, der zu einer Verpflichtung des Mieters führte, den Zugang zu der Wohnung zu gewähren.

Der BGH stellt auch ausdrücklich fest, dass ein solches Zutrittsrecht auch im Mietvertrag vereinbart werden kann.

Zur Klarstellung betont aber Rechtsanwalt Henn ausdrücklich, dass ein solches Zutrittsrecht keineswegs bedeutet, dass sich der Vermieter eigenmächtig gegen den Willen des Mieters Zugang zu der Wohnung verschaffen darf. Sollte der Mieter den Zugang verweigern, muss der Vermieter seinen Anspruch im gerichtlichen Verfahren durchsetzen.

Rechtsanwalt Henn empfahl Mietern und Vermietern, dieses Urteil zu beachten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen und verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsanwälte der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  – verwies.

 

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Michael Henn

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Schriftleiter mittelstandsdepesche

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