(Kiel) Mit den juristischen Konsequenzen, die sich aus dem sog. HOAI-Urteil des EuGH (EuGH, Urteil v. 4.7.2019 – C-377/17, BeckRS 2019, 13028) vom 04.07.2019 ergeben, gibt es bereits zahlreiche Veröffentlichungen.
Neu, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, ist das Urteil des OLG Hamm Urt. v. 23.07.2019, Az. 21 U 14/18, welches sich mit den konkreten Konsequenzen, im Rahmen einer zivilrechtlichen Werklohnklage auseinandersetzt
Im Ergebnis stellt das OLG Hamm fest, dass das Urteil des EuGH nicht dazu führt, dass § 7 HOAI unbeachtlich sei. Vielmehr ist § 7 HOAI gleichwohl bei der Entscheidungsfindung in Rahmen von zivilrechtlichen Werklohnklagen anwendbar. Denn aus dem festgestellten Verstoß der HOAI gegen Europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (EU-Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt) sei nicht ableitbar, dass die HOAI im Zeitpunkt des Verstoßes anwendbar gewesen sei. Eine Rückwirkung wird dem nunmehr festgestellten Verstoß nicht zugesprochen.
Die Feststellung der Vertragsverletzung hat Bindungswirkung zwischen der EU und dem Mitgliedstaat, vorliegend der Bundesrepublik Deutschland. Der Bundesrepublik Deutschland obliegt es nunmehr im eigenen Ermessen die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
Im Verhältnis zu dem einzelnen EU-Mitgliedsbürger sind keine unmittelbaren Rechtwirkungen durch dieses Feststellungsurteil des EuGH bedingt.
Dem OLG Hamm lag ein Sachverhalt zur Entscheidungsfindung vor, wonach ein Ingenieurbüro für Versorgungstechnik einen Restbetrag aus seiner Schlussrechnung gegenüber der beklagten Unternehmensgruppe, die sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung von Immobilien befasste, geltend gemacht hat. Der Kläger berief sich darauf, dass die im Vertrag vereinbarte Pauschalierung des Honorars wg. Mindestsatzunterschreitung unwirksam sei. Ihm sei es daher unbenommen, nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen.
Das erstinstanzlich erkennende LG Essen (6 O 351/17) hat der Honorarklage zum Teil stattgegeben. Hierbei hat es ausgeführt, dass das Honorar nach den Mindestsätzen der §§ 7 Abs. 1, 55 HOAI (2013) abzurechnen sei. Die vertragliche Pauschalvereinbarung sei – infolge der Unterschreitung der Mindestsätze – unwirksam. Ein Ausnahmetatbestand, der die Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
Die Berufung der Beklagten wurde u.a. damit begründet, dass die zwingenden Bestimmungen der Mindestsätze der HOAI gegen EU-Recht verstoße und daher unbeachtlich seien.
Die Berufung wurde durch das OLG Hamm im Ergebnis für weitgehend unbegründet bewertet. Es hat im Hinblick auf die §§ 55, 56 HOAI ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der Mindestsätze der HOAI die Abrechnung zu erfolgen habe. Der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach Maßgabe des § 242 BGB vermöge nicht durchzugreifen. Weder liege ein Verzicht im Sinne des § 397 BGB vor. Noch sei der Kläger im Hinblick auf § 242 BGB daran gehindert, nach den Mindestsätzen der HOAI gem. § 4 Abs. 1 HOAI abzurechnen. Es liege zwar ein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor. Allerdings erfordere der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung darüber hinaus, dass der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen durfte. Das bedeutet, dass derjenige, der vom Mindestpreischarakter der HOAI Kenntnis hat in seinem Vertrauen auf eine abweichende mindestsatzunterschreitende Vereinbarung nicht geschützt wird.
Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist der Umstand, dass sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Geltung der Honorarvereinbarung eingerichtet hat. Dies muss im Zivilverfahren explizit vorgetragen werden.
Gegen das Urteil ist offenbar Revision zum BGH (VII ZR 174/19) eingelegt worden.
Auch das KG Berlin hat am 19.08.2019, Az. 21 U 20/19, entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH in einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber das Mindestpreisgebot zu beachten und mithin die HOAI beachtlich ist.
Mit Spannung ist daher die Entscheidungsfindung des BGH zu Az. VII ZR 174/19 abzuwarten.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
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Helene – Monika Filiz
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