(Kiel) Dies ergibt sich in konsequenter Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung des BGH, wonach auch bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede der gesamte Werkvertrag in Gänze nichtig ist, ist in einem erst kürzlich ergangenen Urteil des LG Erfurt vom 11.03.2019 – Az 10 O 1069/12 – gleichfalls bestätigt worden.

Darauf verweise die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel.

Bereits bislang war die obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. vom 16.08.2013 – 1 U 24/13) sich dahingehend einig, dass auch bei einer teilweisen Schwarzgeldabrede Rechtsfolge die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages ist. Das bedeutet, dass der Werkunternehmer nicht die vereinbarte Vergütung und der Auftraggeber weder die Erstellung der werkvertraglichen Leistungen, noch gar eine Gewährleistung hierfür begehren kann.

Diesem Urteil lag nicht nachfolgende Sachverhaltskonstellation zu Grunde.

– Sachverhalt

Die auf Werklohn klagende Firma hat in vier neu erbauten Reihenhäusern Elektroarbeiten durchgeführt. Die Firma hatte mit dem Bauträger vereinbart gehabt, dass ein Teilbetrag i.H.v. EUR 13.800,00 auf Rechnung und weitere EUR 5.000,00 ohne Rechnung vergütet werden sollen. Es wurden ERU 10.000,00 per Überweisung und EUR 2.300,00 in bar bezahlt. Die Aufragnehmerin begehrt die Zahlung des restlichen Werklohnes i.H.v. EUR 6.000,00.

Die beklagte Auftraggeberin macht ihrerseits Schadensersatz wegen angeblicher Mängel der Arbeiten geltend.

– Entscheidung

Der Werkvertrag ist wegen der Schwarzgeldabrede nichtig. Auch wenn es sich lediglich um eine teilweise Schwarzgeldabrede handelt, so folgt hieraus nicht etwa nur die Teil-, sondern die Gesamtnichtigkeit der werkvertraglichen Vereinbarung. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG hat zwingend zur Rechtsfolge, dass der Vertrag in Gänze nichtig ist. Die mit dem SchwarzArbG bezweckte Abschreckungswirkung kann nur bei einer Sanktionierung im Sinne einer Gesamtnichtigkeit erzielt werden.
Das klagende Werkunternehmen kann auch keinen Wertersatz für erbrachte Leistungen unter dem Aspekt einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ verlangen. Ein Bereicherungsanspruch ist immer dann ausgeschlossen, wenn der Leistungserbringer durch die Leistung gegen das Gesetz verstoßen hat.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13

Diese Rspr. ist durch ein neues Urteil des LG Erfurt vom 11.03.2019 – 10 O 1069/12 bestätigt worden.

 

Leitsätze:

1. Ein wegen einer Schwarzgeldabrede nichtiger Generalplanervertrag mit dem Architekten führt auch zum Verlust von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Bauunternehmer.

2. Eine bloße Kürzung der Ansprüche gegen den Bauunternehmer ist nicht sachgerecht. Vielmehr entfällt dessen Haftung komplett.

Die Rechtsfolge der gesamten Nichtigkeit des Werkvertrages hat seinen Hintergrund in dem Zweck des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Dieser Zweck lässt sich am Besten erreichen, wenn jeder Verstoß gegen jegliche Erscheinungsform der Schwarzarbeit mit der Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages sanktioniert wird. Eine teilweise Nichtigkeit oder die Differenzierung im Hinblick auf nur „geringfügige“ Verstöße würde nicht die gewünschte Abschreckungswirkung entfalten.

Das bedeutet, dass der Werkunternehmer seinen Vergütungsanspruch verliert, der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen kann und auch ein Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist. Denn die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgt, konterkarieren.

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

 

Mohr Dr. Fuss Filiz
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