(Kiel) In seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2019 hat der Generalanwalt Maciej Szpunar in der Rechtssache C-377/17 Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland wg. „Vertragsverletzung – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123 – Art. 15 – Preise der Architekten und Ingenieure – Verbindliche Preise“ vor dem Europäische n Gerichtshof (EuGH) dargelegt, dass er der Ansicht ist, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht konform mit EU-Recht hält.

Der Generalanwalt vertrat die Meinung, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, dass durch die verbindlichen Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit von Ingenieuren und Architekten aus dem EU-Ausland in Deutschland beeinträchtigt werde. Denselben sei nicht – wie anderen Dienstleistern – die Möglichkeit eröffnet, eine Etablierung auf dem Markt über günstigere Preise zu erreichen. Daher verstoße die HOAI gegen höherrangiges EU-Recht.

Demgegenüber haben die Bundesingenieurkammer sowie die Architektenkammer, gemeinschaftlich mit der Bundesregierung. darzulegen versucht, dass der Hintergrund der preisrechtlichen Vorgaben in der Qualitätssicherung von Planungsleistungen liege. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Gewährleistung hoher Qualitätsstandards, hinsichtlich von Planungsleistungen, bestehe. Die Honorare für Beratungsleistungen seien im Übrigen frei verhandelbar.

Das Vertragsverletzungsverfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Im Vertragsverletzungsverfahren nach Maßgabe der Art. 258 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) wird ein Feststellungsurteil getroffen. Dasselbe wird nach Maßgabe des Art. 260 AEUV im Falle der Feststellung einer Vertragsverletzung, also der Unvereinbarkeit der HOAI mit höherrangigem EU-Recht, Maßnahmen bestimmen, die der vertragsverletzende Staat zu ergreifen hat.

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung des EuGH ergeht, welches im Laufe dieses Jahres erwartet wird, steht bislang allerdings mithin noch nicht fest, ob einerseits eine Vertragsverletzung vorliegt sowie andererseits, im Falle der Bejahung dieser Frage, welche Maßnahmen die Bundesrepublik Deutschland zu ergreifen haben wird.

Es wird im Falle eines Vertragsverstosses zunächst der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland obliegen, je nachdem, welche Maßnahmen der EuGH bestimmen wird, die europarechtlichen Regelungen in nationales Recht zu transformieren.

 

Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de  – verwies.

Das bedeutet mithin für deutsche Architekten und Ingenieure, dass es bis dahin bei der vollen Wirksamkeit der HOAI verbleibt. Die hierin geregelten Höchst- und Mindestsätze sind mithin – nach wie vor bis zur endgültigen Entscheidung des EuGH – unbedingt zu beachten. Allerdings wird es Architekten und Ingenieuren unbedingt zu empfehlen sein, die sich abzeichnenden europarechtliche Rechtsprechung zu beobachten und sich danach ggfs. auf veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen einzustellen.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

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