(Kiel) In einer lesenswerten Entscheidung hat das OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 – Az. I – 21 U 108/17, NJW 2018, 3319, zu dem Zustandekommen eines Architektenvertrages Stellung genommen
Gerade im Bereich des Architektenrechtes, so die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Abgrenzung einer beauftragten, also kostenpflichtigen, Architektenleistung von ein kostenlosen Aquisitionstätigkeit unter Umständen nur schwer vorzunehmen.
Für das Zustandekommen eines Vertrages sind die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Kriterien zur Auslegung, unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände, heranzuziehen.
Die korrespondierenden Willenserklärungen, gerichtet auf den Abschluss eines Architektenvertrages, können entweder ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden.
Aus der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist der Wille zur Abgabe einer Willenserklärung, der für den Vertragsabschluss erforderlich ist, nicht ableitbar. Denn die HOAI stellt lediglich ein Regelwerk, welches die Vergütungsnormen beinhaltet, sofern ein Architektenvertrag abgeschlossen ist, dar.
Im Hinblick auf den Vertragsschluss sind sämtliche Einzelfallumstände im Rahmen der erforderlichen Auslegung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Bewertung der speziellen Einzelfallumstände ist stets zu beachten, dass gerade im Bereich des Architektenrechts und der dort üblichen Konditionen am Bau, eine Abgrenzung zwischen (kostenloser) Akquisitionstätigkeit und (kostenpflichtiger) Beauftragung eines Architekten im Detail zu differenzieren ist. Dies ist unter Umständen im Einzelfall nur schwer nachweisbar.
Demnach ist einerseits der Umstand entscheidungserheblich, wie sich die entfalteten Tätigkeiten aus der Sicht des Leistungsempfängers/Auftraggebers, gerade im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Verkehrssitte darstellen. Insoweit ist eine rechtliche Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob ein Rechtsbindungswille feststellbar ist oder nicht.
In die Gesamtabwägung – im Hinblick auf einen möglichen Rechtsbindungswillen – sind folgende Aspekte einzubeziehen:
• wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
• erkennbares Interesse des Begünstigten
• erkennbare Gefahr des Leistenden im Hinblick auf mögliche Fehler (Haftungsrisiko)
Im Grunde genommen hat das OLG Düsseldorf die wohlbekannten Auslegungsgrundsätze im konkreten Einzelfall subsumiert und Anhaltspunkte für die vorzunehmende Auslegung getätigt.
Filiz empfahl dringend, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.
Mohr Dr. Fuss Filiz
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