(Kiel) Eine interessante Entscheidung hat nunmehr das Kammergericht Berlin im Hinblick auf die häufig in der Baurechtspraxis auftretende Frage von Mehrvergütungsansprüchen, getroffen.
Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug auf das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin vom 10.07.2018, Az. 21 U 30/17.
Das KG Berlin hat entschieden, dass Grundlage eines möglichen Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten sind, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen.
Die vom Unternehmer selbst erstellte Preiskalkulation stellt lediglich ein Hilfsmittel dar, um die Kostendifferenz zwischen ursprünglicher Leistungsausführung und geänderter Leistungsausführung ermitteln zu können.
Insoweit kommt es auf die Kosten an, die durch die Erfüllung des ursprünglich vereinbarten Vertrages tatsächlich entstanden wären.
Für den Fall, dass der beauftragte Werkunternehmer die geänderte Werkleistung seinerseits durch einen Nachunternehmer erbringen lässt, sind die Mehrkosten in der Art und Weise zu bestimmen, als dass diejenigen Mehrkosten zu ermitteln sind, die auf die angeordnete Leistungsänderung entfallen. Voraussetzung ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es sich um eine marktgerechte Vergütung handeln muss.
Bei der Ermittlung des Mehrvergütungsanspruches nach Maßgabe des Abs. 5 und 6 VOB/B sind Zuschläge im Hinblick auf allgemeine Geschäftskosten und des Gewinns hinzuzusetzen. Insoweit ist bei Vereinbarung einer Vergütung, die die tatsächlichen Vertragserfüllungskosten übertrifft, dieser Zuschlagsfaktor auch im Hinblick auf die änderungsbedingten Mehrkosten anzuwenden („guter Preis bleibt guter Preis“).
Im Hinblick auf die Ermittlung des Zuschlagsfaktors werden die tatsächlichen Kosten des Bauvorhabens herangezogen. Im Streitfall ist mithin nicht der von dem Unternehmer kalkulierte Wert entscheidungserheblich.
Dies bedeutet für den Fall, dass die dem Unternehmer zugesagte Vergütung nicht auskömmlich ist, um die Deckung seiner Kosten herbeizuführen, sich sein aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B ableitbarer Mehrvergütungsanspruch mindestens an den Mehrkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Deckung seiner allgemeinen Geschäftskosten und seines Gewinns orientiert.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bauunternehmer seinen Mehrvergütungsanspruch nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B im Hinblick auf den Sockelbetrag schlüssig darzulegen hat. Dies ist dann der Fall, wenn er die ihm durch die Leistungsänderung tatsächlich entstandenen Mehrkosten darlegt. Sofern dies erfolgt ist, muss er zur Kalkulation seiner Vergütung nicht weiter vortragen.
Filiz empfahl, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Helene – Monika Filiz
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Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
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