(Kiel) Eine interessante Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart soeben im Zusammenhang mit einem vereinbarten Kostenrahmen für die Ausführung von Ingenieurdienstleistungen getroffen.

Darauf verweist die Frankfurter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Helene – Monika Filiz, Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezug auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 28.11.2017 – 10 U 68/17, NJW 2018, 1263 ff.

• Sachverhalt

Das beauftragte Ingenieurbüro machte Honoraransprüche aus zwei Ingenieur-Verträgen i.H.v. € 15.802,97 geltend. Die Beklagte kündigte die Verträge wegen Überschreitung der vereinbarten Baukosten. Insoweit streiten sich die Parteien, ob die Kündigung berechtigt war und welche vergütungsrechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben.

Das erstinstanzlich erkennende LG Ulm hatte mit Urteil vom 26.01.2017 – 6 O 133/14 der Klage zu einem geringfügigen Teil (€ 2.460,59 nebst Zinsen/Klagebegehren € 15.802,97 nebst Zinsen) stattgegeben. Die Berufung führte zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in dem Sinne, dass dem Kläger nur noch € 1.698,45 nebst Zinsen zugesprochen worden sind.

• Entscheidungsgründe

Das OLG Stuttgart stellt fest, dass die Nichteinhaltung eines vereinbarten Kostenrahmens bei der Planung, einen wichtigen Grund des Bestellers zur Kündigung des Architektenvertrages darstellen kann.

In rechtlicher Hinsicht wird zunächst klargestellt, dass § 314 BGB auch auf Architektenverträge anwendbar ist. Der Architektenvertrag sei zwar kein Dauerschuldverhältnis. Es sei aber der Meinung, die eine analoge Anwendung des § 314 BGB befürwortet, zu folgen.

Auch liege ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 BGB vor. Ein wichtiger Grund liegt vor, „wenn dem Vertragspartner bei Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu dem Empfänger der Kündigung auch bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist“ (OLG Stuttgart, Urt. v. 28.11.2017, FamRZ 2018, 1263 m.w.N. auf BGH, NJW 1993, 1972). „Dabei kann ein wichtiger Grund dann gegeben sein, wenn eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart wird, die der Architekt bei seinen Planungen nicht einhält (OLG Stuttgart, a.a.O:, m.w.N. auf BGH, NJW 1999, 3554).

Die Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens war vorliegend, gleichwohl man die ursprünglich vereinbarte Kostenobergrenze zunächst aufgegeben hatte und erst zu einem späteren Zeitpunkt auf den zu Beginn der Zusammenarbeit vereinbarten Kostenrahmen zurückgekommen ist, gegeben.

Auf die vorübergehend akzeptierte Erhöhung des Kostenrahmens konnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da sich die Beklagte mit einem späteren Schreiben auf den ursprünglich vereinbarten Kostenrahmen berufen hatte.

Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 2 BGB wurden vorliegend als gegeben angesehen, da der außerordentlichen Kündigung eine Frist zur Vorlage einer Planung, die den ursprünglich vereinbarten Kostenrahmen einhält, gesetzt worden war. Da die Klägerin die Frist fruchtlos verstreichen ließ, waren die Voraussetzungen des § 314 Abs. 2 BGB erfüllt.

• Anmerkung

Diese Entscheidung ist rechtsdogmatisch, im Hinblick auf die Nichteinhaltung einer Kostenobergrenze, insbesondere hinsichtlich der zwischenzeitlichen Aufgabe dieses Kostenziels, lesenswert und interessant. Gleichwohl zeigt das (wirtschaftliche) Ergebnis dieses Rechtsstreits mit aller wünschenswerten Deutlichkeit, dass die Rechtsverfolgungskosten über zwei Instanzen hinweg, das erzielte Ergebnis € 1.698,45 nebst Zinsen im Hinblick auf die ursprüngliche Klageforderung i.H.v. € 15.802,97, lediglich i.H.v. ca. 11 % erfolgreich war. Insoweit gilt es im Rahmen einer Rechtsberatung, die entsprechenden Erfolgsaussichten besonders sorgfältig abzuschätzen, da im Ergebnis die Rechtsverfolgungskosten höher sein dürften, als es das Ergebnis des teilzusprechenden Berufungsurteils darstellt.

Filiz empfahl, dies unbedingt zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei sie in diesem Zusammenhang u. a. auch auf den VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V. – www.VBMI-Anwaltsverband.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Helene – Monika Filiz
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Familienrecht /
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht
Präsidentin des VBMI – VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE für Bau-, Miet- und Immobilienrecht e. V.

 

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