(Stuttgart) Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzungen einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen den Zahlungspflichtigen und dem Erblasser hat hierbei der Erbe nachzuweisen.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e.V., mit dem Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.01.2018 zu seinem Urteil vom 24.10.2017 (Az. 10 U 14/17 OLG Hamm).
Die heute 60 Jahre alte Klägerin aus Oberhausen und der heute 68 Jahre alte Beklagte aus einer Gemeinde in Ostwestfalen-Lippe sind die Kinder des im Jahr 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Erblassers. Dieser war Inhaber eines Unternehmens, das im Bielefelder Raum Industrieverpackungen produziert. Die Ehefrau des Erblassers und Mutter der Parteien verstarb im Jahre 2008.
Bereits zu Lebzeiten, mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 1996, übertrug der Erblasser die von ihm gehaltenen Unternehmensanteile an den Beklagten, der sich zur Sicherstellung der Versorgung seiner Eltern verpflichtete, dem Erblasser ab 1997 eine monatliche Leibrente von 10.000 DM zu zahlen. Mit einem Testament aus dem Jahre 1996 setzte der Erblasser die Klägerin zu seiner Alleinerbin ein.
Ab dem Jahre 2001 reduzierte der Beklagte seine monatlichen Leibrentenzahlungen an den Erblasser. Bezogen auf die – zunächst vertraglich vereinbarte – Rente in Höhe von 10.000 DM ergab sich bis zum Tod des Erblassers eine Minderzahlung des Beklagten in Höhe von ca. 295.000 Euro. Zu seinen Lebzeiten verlangte der Erblasser vom Beklagten keinen Ausgleich der Fehlbeträge. Diese forderte die Klägerin nach dem Tode des Erblassers vom Beklagten ein. Nach ihrer Auffassung waren die Fehlbeträge ihrem Bruder zwar gestundet, aber nicht erlassen worden. Der Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begründung, der Erblasser habe ohne Absprache mit ihm, dem Beklagten die Reduzierung der monatlichen Rentenbeiträge veranlasst. Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des vollen Rückstandes verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die vom Beklagten auszugleichende Forderung auf ca. 53.000 Euro reduziert und der Klägerin nur die ab dem Jahre 2012 aufgelaufenen Rückstände zugesprochen.
Als Alleinerbin ihres Vaters könne der Klägerin zwar die Zahlung der vom Beklagten noch nicht erfüllten Leibrentenansprüche des Erblassers verlangen, so der Senat. Der Nachlassforderung könne der Beklagte aber ihm zustehende, auch zu Lebzeiten des Erblassers begründete Einwände entgegenhalten.
Dass der Erblasser und der Beklagte einen Erlass der Leibrentenrückstände vereinbart hätten, lasse sich zwar nicht feststellen. Die vor dem Jahre 2012 fällig gewordenen Leibrentenansprüche seien hingegen verjährt. In Bezug auf diese Ansprüche sei die dreijährige Verjährungsfrist vor Klageerhebung abgelaufen.
Dass der Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Stundungsabrede zwischen dem Erblasser und dem Beklagten gehemmt gewesen sei, lasse sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht feststellen.
Das Zustandekommen einer Stundungsabrede habe die Klägerin vorzutragen und nachzuweisen, was ihr im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. So habe die Klägerin bereits nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte und der Erblasser auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten vertraglich verständigt hatten. Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wies der Erblasser einen mit der Verwaltung der Leibrentenzahlungen betrauten Familienangehörigen jeweils ohne nähere Erklärung an, die Höhe einer Rentenzahlung zu kürzen. Hieraus ergebe sich keine Stundungsvereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten.
Auf eine solche sei auch nicht aus einer vom Ehemann der Klägerin bestätigten Äußerung des Erblassers der Klägerin gegenüber zu schließen, nach welcher Zahlungen, die ihr Bruder während der finanziellen Lage der Firma im Moment nicht leisten müsse, später nachgeholt werden sollten. Grundlage dieser Äußerung könne auch ein einseitiger Entschluss des Erblassers gewesen sein, dem keine Stundungsvereinbarung mit dem Beklagten zu Grunde gelegen habe.
Henn riet, das zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ – innen in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., – www.dansef.de – verwies.
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