(Kiel) Geschwindigkeitsmessungen, die in Hessen entgegen geltendes Recht von Kommunen privaten Dienstleistern überlassen werden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
Darauf verweist der Wetzlarer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss-Owi 295/17, den er selbst im Auftrag eines Mandanten erstritten hatte.
In dem Fall hatte das Regierungspräsidium O1 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h eine Geldbuße in Höhe von 190 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht Alsfeld den Betroffenen unter Annahme eines Beweisverwertungsverbotes freigesprochen, da der Bürgermeister der Stadt O2 in seiner Funktion als Ortspolizeibehörde die Verkehrsmessung gegen geltendes Recht unter bewusster und gewollter Umgehung von § 26 Abs. 1 StVG i.V.m. Nr. 2.2 des Erlasses des HMdI v. 06.01.2006 (HessStAnz 2006, S. 286 ff) und des Erlasses vom 05.02.2015 (HessStAnz 2015, S 182 ff) von einem privaten Dienstleister (der Fa. A GmbH) durchführen lassen hatte.
Die Staatsanwaltschaft legte aber dagegen Rechtsbeschwerde ein und so gelangte der Fall schließlich zu denm Oberlandesgericht Frankfurt.
• Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main:
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) vertrat die Auffassung, dass die durch die Messung gewonnenen Beweismittel rechtsfehlerhaft waren. Das OLG Frankfurt am Main verwies das Verfahren aber wieder zurück an das Amtsgericht Alsfeld und stellte hierbei folgende Grundsätze auf:
Mit der Entscheidung nach § 47 OWiG ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, übernimmt die Behörde die Gewähr, dass die rechtlichen Voraussetzungen, namentlich die nachfolgend genannten Bedingungen, erfüllt sind.
1. Zur Motivlage der Verkehrsüberwachung:
Verkehrsüberwachung dient der Verkehrssicherheit. Jegliche Verknüpfung der Verkehrsüberwachung mit anderen nicht gesetzgeberisch legitimierten Gründen ist unzulässig.
2. Zum Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen:
a. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein.
b. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein (Garantie der Authentizität der Messdaten).
c. Die Ordnungsbehörde muss die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchführen (Garantie der Rückführbarkeit des Messbildes und der Messdaten auf die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien).
• Die Entscheidung des Amtsgerichts Alsfeld:
Vom Amtsgericht Alsfeld wurde das Verfahren nach weiterer schriftlicher Einlassung schließlich auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Wer also in Hessen kommunal stationär oder mobil geblitzt worden ist, sollte den Fall durch einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüfen lassen, rät Schlemm und empfiehlt in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.– www.vdvka.de– verwies.
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Romanus Schlemm
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vize-Präsident des VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.
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