(Kiel) Öffnet ein Beifahrer die Beifahrertür eines fahrenden Pkw, um einen neben dem Fahrzeug befindlichen Radfahrer auffahren zu lassen oder zu einem riskanten Ausweichmanöver zu zwingen, kann er wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch zu bestrafen sein.
Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.03.2017 zu seinem Beschluss vom 31.01.2017 (4 RVs 159/16).
Der seinerzeit 34 Jahre alte Angeklagte aus Paderborn war Beifahrer im Pkw Mercedes A 180 CDI des seinerzeit 21 Jahre alten Mitangeklagten, der ebenfalls aus Paderborn stammt. Im Juli 2015 stand das Fahrzeug auf der Mühlenstraße in Paderborn. Als der Mitangeklagte anfuhr, überholte ihn ein schnell fahrender Radfahrer auf der rechten Fahrzeugseite und bog sodann knapp vor dem Mercedes nach rechts in die Heiersstraße ein. Der Mitangeklagte, der ebenfalls gerade nach rechts abbiegen wollte, musste bremsen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Aufgrund der riskanten Fahrweise entschlossen sich beide Angeklagten, den Fahrradfahrer „vom Rad zu holen“ und ihn für sein Verhalten zur Rede zu stellen. Der Mitangeklagte beschleunigte den Mercedes, hupte, überholte den Fahrradfahrer und lenkte den PKW sodann schräg nach rechts, um dem Radfahrer den Weg abzuschneiden. Um den Plan des Mitangeklagten zu unterstützen, öffnete der Angeklagte gleichzeitig ein Stück weit die Beifahrertür. Beide Angeklagten nahmen den Sturz des Radfahrers und die Gefahr seiner erheblichen Verletzung jedenfalls billigend in Kauf. Mit dem Querstellen des Fahrzeugs und dem gleichzeitigen Öffnen der Beifahrertür war der Fahrweg des Radfahrers versperrt. Dieser wurde zu einer Notbremsung und einem Ausweichmanöver gezwungen. Dabei prallte er gegen die Rückseite eines am rechten Straßenrand geparkten PKW Opel Corsa und stürzte vom Rad. Beide Angeklagten registrierten den Sturz des Radfahrers. Der Mitangeklagte hielt den Mercedes kurz an, um sodann unter starker Beschleunigung weiterzufahren, ohne dass sich die Angeklagten um den Radfahrer kümmerten. Der Geschädigte zog sich Prellungen an der Schulter und Schürfwunden am Knie zu. An seinem Rad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 260 Euro. Der am geparkten PKW entstandene Sachschaden betrug ca. 330 Euro.
Das Amtsgericht – Strafrichter – Paderborn verurteilte den Angeklagten und den Mitangeklagten jeweils wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Auf die Berufung der Angeklagten bestätigte die kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn seine erstinstanzliche Verurteilung. Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil ist erfolglos geblieben. Der Mitangeklagte hat keine Rechtsmittel eingelegt.
Nach der Entscheidung des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm ist der Angeklagte zu Recht insbesondere wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden. Der Angeklagte sei, so der Strafsenat, Mittäter. Dabei sei unschädlich, dass er als Beifahrer den Mercedes nicht selbst gelenkt habe. Täter der Straftat eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr könne jeder sein, der das nach dem gesetzlichen Tatbestand zu bestrafende Verhalten beherrsche. In dem hier vorliegenden Fall eines sog. verkehrsfremden Inneneingriffs komme es insoweit nicht auf das Führen des Fahrzeugs an. Entscheidend sei vielmehr, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung oder Nötigung eingesetzt werde. In diesem Sinne habe auch der Angeklagte den Mercedes eingesetzt, indem er die Beifahrertür bewusst geöffnet habe, um gemeinsam mit dem Mitangeklagten, der das Fahrzeug schräg nach rechts gelenkt habe, den geschädigten Radfahrer abzudrängen und „vom Rad zu holen“.
Angeklagter und Mitangeklagter hätten damit vorsätzlich ein Hindernis im Sinne von § 315 b Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch bereitet. Der bewusst zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs sei mit einer verkehrsfeindlichen Einstellung beider Angeklagten erfolgt, denen es gezielt darauf angekommen sei, den Radfahrer vom Rad zu holen und zu verletzen. Das habe das Landgericht zu Recht auch der in der Hauptverhandlung wiederholten Äußerung des Angeklagten entnommen, er hätte den Geschädigten Radfahrer „totgeschlagen“, wenn dieser nicht gestürzt wäre.
Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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