(Stuttgart) Das sich aus § 83 BetrVG ergebende Recht des Arbeitnehmers, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen begründet keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

 

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juli 2016 (9 AZR 791/14).

 

Der Kläger ist bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger eine Ermahnung erteilt und seinen Antrag abgelehnt, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen. Allerdings hatte sie dem Kläger gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. Das war dem Kläger nicht genug. Mit seiner Klage verfolgte er seinen Anspruch weiter.

 

Ermahnungen und/oder Abmahnungen werden regelmäßig zur Personalakte genommen. Aus dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht steht dem Arbeitnehmer der Anspruch zu, dass unrichtige Vorgänge aus der Personalakte entfernt oder berichtigt werden müssen. Dazu muss der Arbeitnehmer aber Kenntnis über den Inhalt seiner Personalakte haben.

 

Gesetzlich geregelt ist das Einsichtsrecht in § 83 BetrVG. Danach kann ein Arbeitnehmer Einsicht in seine Personalakte nehmen und ggf. auch einen Betriebsrat hinzuziehen. Dieses Einsichtsrecht berechtigt den Arbeitnehmer auch, Notizen und Abschriften und – auf eigene Kosten – Kopien zu fertigen.

 

Offen war bisher die Frage, ob es dem Arbeitnehmer auch gestattet ist, dieses Einsichtsrecht einem Rechtsanwalt zu übertragen bzw. ihn mit hinzuziehen. Das BAG hat diese Frage nunmehr abschließend geklärt. Das oberste Arbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück.

 

Da der Arbeitgeber es dem Kläger gestattet hatte, für sich Kopien der in seinen Personalakten befindlichen Dokumente anzufertigen, habe der Kläger ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern. Eine Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ist danach nicht erforderlich.

 

Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folge nach Ansicht des BAG unter diesen Umständen auch weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Absatz 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz. 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG). Der Arbeitnehmer könne die ihm ggf. zustehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Vorgänge dadurch wahrnehmen, dass er anhand der von ihm gefertigten Kopien den Sachverhalt nachträglich mit seinem Rechtsanwalt bespricht.

 

Ähnlich verhält es sich im Übrigen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 518/14) ist auch hier ein Anspruch auf Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtlich nicht zu begründen. Gleiches gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az.: 14 Sa 497/01) für das Personalgespräch. Der Arbeitnehmer kann die Teilnahme seines Rechtsanwaltes nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen. Anders sieht es nach einer Entscheidung des BAG (Az.: 2 AZR 961/06) lediglich bei einer Anhörung im Vorfeld des Ausspruchs einer Verdachtskündigung aus. Zu diesem Gespräch darf der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt mitbringen.

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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