(Stuttgart) Ein Unternehmen, das von Bewerbern für Programmieraufgaben sehr gute Englischkenntnisse verlangt, bleibt innerhalb der Grenzen eines legitimen unternehmerischen Ziels und verlangt nichts Unverhältnismäßiges, wenn Englisch in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, die vorherrschende Kommunikationssprache ist.

 

Darauf verweist der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg, vom 19. Mai 2015, Az.: 5 Sa 79/14).

 

Die Beklagte vertreibt Online-Computerspiele. In zwei Anzeigen forderte sie für eine ausgeschriebene Stelle „sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse“ bzw. sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift. Die Klägerin russischer Herkunft spricht gut Deutsch und hat vorgetragen, auch Englisch spreche sie gut. Sie sieht in dem Verlangen der Beklagten ein Indiz für eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischer Herkunft und macht einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte geltend.

 

Das Arbeitsgericht wies ihre Klage zurück. Die Klägerin beantragte sodann vor dem Berufungsgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies den Antrag zurück.

 

Die Klägerin habe bereits keine hinreichenden Indizien für eine Diskriminierung aufgrund Ihrer ethnischen Herkunft vorgetragen. Nach Ansicht der Hamburger Richter ist in einer vernetzten Welt die Forderung nach „sehr guten“ Englischkenntnissen für Spezialisten in der IT-Branche regelmäßig sachlich gerechtfertigt. Sehr gutes, also verhandlungssicheres Englisch in Wort und Schrift zu fordern, sei angesichts der internationalen Ausrichtung der Beklagten und ihrer Unternehmensziele im Online-Spielebereich nicht überzogen, sondern selbstverständlich und von der Rechtsordnung zu akzeptieren. Die von der Beklagten aufgestellte Eignungsvoraussetzung bleibe innerhalb der Grenzen eines, legitimen unternehmerischen Ziels und verlange nichts Unverhältnismäßiges. Die Klägerin habe die von der Beklagten aufgestellte Eingungsvoraussetzung nicht erfüllt. Sie sei von daher für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen.

 

Die Rechtsprechung will verhindern, dass objektiv ungeeignete Bewerber und Bewerberinnen Entschädigungsansprüche geltend machen können. Denn, so das Bundesarbeitsgericht, dies „steht nicht im Einklang mit dem Schutzzweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes“ (BAG vom 26. September 2013, Az.:8 AZR 650/12). Das Gesetz wolle vor ungerechtfertigter Benachteiligung schützen, nicht aber eine unredliche Gesinnung des Arbeitgebers sanktionieren. Darf das Unternehmen danach eine Qualifikation zulässigerweise fordern und weist die Bewerberin diese nicht auf, ist sie von vornherein objektiv ungeeignet. Die objektiv ungeeignete Bewerberin kann in diesem Fall keine Entschädigungsansprüche geltend machen und zwar auch selbst dann nicht, wenn das Unternehmen gegen ein Diskriminierungsmerkmal verstoßen sollte.

 

Franzen empfahl, dies zu beachten und riet er bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

 

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Klaus-Dieter Franzen
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