(Kiel) Einem Geschädigten ist trotz nachgewiesenen Unfallgeschehens kein Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist (sog. „So-Nicht-Unfall“ in Bezug auf die Schadenshöhe).
Darauf verweist der Erlanger Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 22.04.2015 zu seinem Urteil vom 10.03.2015 (9 U 246/13).
Der 26 Jahre alte Kläger aus Essen verlangt von der beklagten Versicherung aus München Schadensersatz aufgrund eines Unfallgeschehens, das sich am 02.12.2010 auf schneeglatter Fahrbahn in Essen auf der Adolf-Schmidt-Straße ereignete. Dort hatte der Kläger seinen Pkw Passat im Bereich einer Laterne geparkt. Der von dem weiteren Unfallbeteiligten gesteuerte und bei der Beklagten versicherte Mietwagen, ein Touran, geriet auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen und kollidierte mit dem Passat. Dabei blieb die Laterne, wie bei der polizeilichen Unfallaufnahme festgestellt, unbeschädigt. Die gerichtliche Vernehmung des Klägers, des Fahrers des Mietfahrzeugs sowie seines Begleiters und auch einer den Unfall aufnehmenden Polizeibeamtin bestätigte ein Unfallgeschehen.
Die auf dieses Unfallgeschehen gestützte Schadensersatzklage des Klägers ist dennoch erfolglos geblieben. Nach dem vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachten ließen sich die vom Kläger behaupteten Unfallschäden der feststellbaren Kollision mit dem Touran nicht zuordnen. Die technische Unfallanalyse komme zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat – vom Touran angestoßen – verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Demgegenüber habe die technische Analyse aber nicht mit der für den Kausalitätsnachweis notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass der Passat bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger vorgetragenen Schäden in ihrer Gesamtheit oder – abgrenzbar – zum Teil erlitten hätte. So sei die Laterne unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am Passat vorhandenen Schäden ebenfalls habe beschädigt sein müssen. Auch setze das tatsächlich vorhandene Schadensbild einen Höhenversatz bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen voraus, der sich beim feststellbaren Unfallgeschehen nicht habe ergeben können. Nach diesem hätten die Räder des Passat zudem mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Auch das dann zwangsläufig zu erwartende Schadensbild wiesen sie nicht auf. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Er habe nicht nur das Unfallgeschehen, sondern auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Schaden zu beweisen. Die Frage einer Unfallmanipulation habe dabei nicht weiter geklärt werden müssen, da dem Kläger bereits der Kausalitätsnachweis nicht gelungen sei.
Fischer riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Marcus Fischer
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