(Kiel) Die Finanzbehörde geht zwischenzeitlich dazu über Buchhaltungen in denen die Aufzeichnungen über Bargeldeinnahmen in Form der täglichen Zusammenfassung zu verwerfen mit der Begründung der Steuerpflichtige sei seinen Verpflichtungen, die Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen nicht nachgekommen und dadurch die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen nicht überprüft werden kann.

 

Als Begründung, so der der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, wird hierbei eine Entscheidung des BFH vom 26.02.2004 (Fall eines Taxiunternehmers), XI R 25/02 herangezogen.

– Auszüge aus dem Urteil:

 

……….Im Streitfall habe der Kläger durch die Vernichtung der Schichtzettel gegen die Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO 1977 verstoßen. Die Schichtzettel enthielten steuerlich relevante Aussagen von besonderer Bedeutung. Allein die Eintragungen im Kassenbuch böten keine Gewähr für die Vollständigkeit…………Der Kläger war im Rahmen der von ihm zulässigerweise nach § 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Gewinnermittlung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen verpflichtet. Auch die Überschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden ( Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 15. April 1999 IV R 68/98 , BFHE 188, 291, BStBl 1999 II S. 481; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz , 22. Aufl., 2003, § 4 Rz. 374 f.)……… Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung ergibt sich für Unternehmen aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)……….Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind u.a. auch die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalte…………Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen. Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen.

Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind bestimmte Berufsgruppen (wie z.B. Einzelhändler) von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden.

 

Insbesondere im Bereich der gewerblichen Zimmervermietung wird dieses Urteil bereits seitens der Finanzbehörde angewendet. Inwiefern dieses Urteil auch auf den Bereich der „persönlich und sachlichen Dienstleistungen“ herangezogen werden kann und wird bleibt abzuwarten. Die rechtliche Zulässigkeit ist jedoch zumindest als bedenkenswert einzuschätzen. Es ist insoweit die weitere Rechtssprechung abzuwarten. Um derzeit Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Aufzeichnungen geführt werden wie sich die einzelnen Tagesumsätze zusammensetzen.

Zingelmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Frank Zingelmann
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Steuerberater, außerdem tätig als Fachberater für Rating (DStV e. V.)
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