(Kiel) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass das Finanzamt (FA) auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei einer Außenprüfung schuldhaft nicht nachgekommen ist, ein Verzögerungsgeld nicht ohne nähere Begründung festsetzen darf.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.08.2014 zu seinem Urteil vom 24. April 2014 – IV R 25/11.

Das FA kann gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten (u.a. Erteilung von Auskünften oder Vorlage von Unterlagen) im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (§ 146 Abs. 2b der Abgabenordnung). Ob es zur Festsetzung kommt, steht im Ermessen des FA. Die Ermessenserwägungen sind von dem FA ausführlich darzulegen, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Deshalb muss das FA sämtliche Besonderheiten des Streitfalles in seine Ermessensentscheidung einbeziehen und abwägen. So muss es beispielsweise – wie im Streitfall – berücksichtigen, dass sich der Steuerpflichtige gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war. Das Ermessen wird zudem fehlerhaft ausgeübt und führt zur Aufhebung des Verzögerungsgeldbescheides, wenn das FA früheres (Fehl-)Verhalten des Steuerpflichtigen, welches vor der Aufforderung zur Mitwirkung lag, in seine Ermessenserwägungen mit einbezieht.

Mit dem Verzögerungsgeld hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung ein scharfes Instrument an die Hand gegeben, um den Steuerpflichtigen zu einer zeitnahen Erfüllung der Mitwirkungspflichten anzuhalten, aber auch, um etwaiges Verzögerungsverhalten zu sanktionieren. Um eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Waffengleichheit zwischen der Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen zu gewährleisten, hat der BFH hohe Anforderungen an die von der Finanzverwaltung zu treffende Ermessensentscheidung gestellt.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) dem Antrag des Steuerpflichtigen stattgegeben und den Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds wegen einer fehlerhaften Ausübung des Ermessens aufgehoben. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.
Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

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Jörg Passau
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