Die vereinbarte Ausgleichspflicht zwischen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Restwert in Leasingverträgen ist wirksam.
(Kiel) Der BGH hat soeben entschieden, dass die vereinbarte Ausgleichspflicht zwischen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Restwert in Leasingverträgen wirksam ist.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.05.2014 (Az.: VIII ZR 179/13).
• Ausgangslage:
Bei Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge wird zwischen Restwertverträgen und Kilometerverträgen unterschieden.
Beim Restwertvertrag erfolgt ein Vergleich des Händlereinkaufswertes anhand des tatsächlichen Zustandes des verleasten Fahrzeugs bei Rückgabe mit dem kalkulierten Restwert.
Bei Kilometerverträgen beinhaltet die Leasingrate eine bestimmte Laufleistung über die Leasingdauer. Wird diese überschritten, muss pro Kilometer ein Ausgleichsbetrag bezahlt werden. Darüber hinaus muss sich das Fahrzeug in einem dem Alter und der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden und darf keine Mängel oder Schäden aufweisen.
Bei Restwertverträgen kommt es häufig zu der Problematik, dass der Restwert bei Abschluss des Leasingvertrages sehr hoch kalkuliert wird, um die monatliche Leasingrate über die Dauer des Leasingvertrages möglichst gering zu halten. Wird das Fahrzeug dann zurückgegeben, wird ein erheblich niedrigerer tatsächlicher Restwert zu Grunde gelegt und der Leasinggeber verlangt vom Kunden die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und tatsächlichem Restwert, was zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.
• Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Im Urteil vom 28.05.2014 (Az.: VIII ZR 179/13) hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein privater Leasingnehmer einen Pkw (VW) unter anderem zu folgenden Vertragsbedingungen abschloss:
Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von 19.455,48 € einschließlich Umsatzsteuer, die durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist. Reicht dazu der vom Leasinggeber beim Kfz tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber, den Ausgleich des Differenzbetrages einschließlich Umsatzsteuer. Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km. Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.
Nach Ablauf der Leasingzeit konnte lediglich ein Betrag von 12.047,89 € erzielt werden und der Leasinggeber verlangte 7.105,48 € (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € Umsatzsteuer).
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer wirksam ist.
Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Leasinggeberin, durch die Leasingraten abgegolten ist. Eine solche Klausel ist weder überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB intransparent.
Da es sich bei der Restwertausgleichszahlung um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, unterfällt die Ausgleichszahlung § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2 UStG und damit der der Umsatzsteuerpflicht.
• Folge:
Nachdem die Restwerte im Hinblick auf die Leasingrate meistens als sehr hoch kalkuliert werden, sollte bei Abschluss des Leasingvertrages überprüft werden, ob der Restwert realistisch ist.
Fouquet empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Oliver Fouquet
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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