(Stuttgart) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erneut eine Entscheidung zum Spannungsfeld von Privat- und Familiensphäre einerseits und Pressefreiheit anderseits getroffen.

 

Wieder war das monegassische Fürstenhaus involviert, das gegen die Berichterstattung der Presse über Details aus dem Familienleben eines Mitgliedes geklagt hatte. Anders als in der aufsehenerregenden Caroline-Entscheidung aus dem Jahr 2004 entschied der Gerichtshof jetzt zugunsten der Pressefreiheit. Damit bietet sich bereits heute ein recht filigranes Bild einer Rechtsprechung, deren Entwicklung mit Sicherheit noch nicht abgeschlossen ist und deren Verlauf für potentielle Betroffene kaum vorhersehbar ist.

 

Darauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Florian Fischer, Leiter des Fachausschusses Menschenrechte des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLTE e.V., Stuttgart.

 

Im jetzigen Fall hatte Fürst Albert gegen Veröffentlichungen von Paris Match und Bunte geklagt, die über sein nichteheliches Kind Alexandre Coste mit voller Namensnennung und unter Verwendung von Bildern des seinerzeitigen Prinzen mit dem Kind in einer Privatwohnung berichtet hatten. In Deutschland wurde die Klage des Fürsten unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an dem Artikel abgewiesen. In Frankreich wurde die Veröffentlichung unter Hinweis auf die Privatsphäre des Fürsten für rechtswidrig befunden sowie Paris Match zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 EUR und zur Veröffentlichung des Urteils auf einem Drittel der Frontseite des Magazins verurteilt. Auf die Menschenrechtsbeschwerde der Presseverantwortlichen entschied der EGMR, dass das französische Urteil eine Verletzung der in Art. 10 geregelten Presse- und Informationsfreiheit bedeute. Hierbei wurde sowohl auf das öffentliche Interesse an der Berichterstattung abgestellt als auch auf die Tatsache, dass die Mutter des Kindes die Presse informiert und ihr auch die Fotos aus ihrem Fundus überlassen hatte. Der Gerichtshof hat sich bislang nicht dazu geäußert, ob bereits das öffentliche Interesse alleine an der Berichterstattung ausgereicht hätte, die Veröffentlichung zu legitimieren.

 

Die Beurteilung der Presseberichterstattung über Prominente bleibt also schwierig; eine eingehende rechtliche Beratung ist wichtig.

 

RA Dr. Fischer verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die im Rahmen des VDA VERBAND DEUTSCHER ANWÄLE e.V. – www.verband-deutscher-anwaelte.de – organisierten qualifizierten Rechtsanwälte.

 

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Dr. Florian Fischer
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
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