(Kiel) Wird ein Fahrzeug im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt und dabei beschädigt, haftet der Verwaltungsträger für Schäden am Fahrzeug. Der BGH hat hierzu seine Rechtsprechung geändert.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Verkehrsrecht Oliver Fouquet, Leiter des Fachausschusses „Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung“ des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.02.2014 (Az.: VI ZR 383/12).
– Ausgangslage:
Ist ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt und entscheidet sich die Straßenverkehrsbehörde das Fahrzeug im Wege der Ersatzvornahme von einem Privatunternehmer abschleppen zu lassen, stellt sich die Frage, wer für die Schäden am abgeschleppten Fahrzeug haftet, die durch den Abschleppvorgang verursacht werden.
Bislang hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.07.1978 Az.: VI ZR 138/76) angenommen, dass dem Geschädigten ein Anspruch gegen den von der Verwaltungsbehörde beauftragten Abschleppunternehmer zusteht, da der Geschädigte in den Vertrag als schutzbedürftig miteinbezogen sei. Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr geändert.
– Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
In seinem Urteil vom 18.02.2014 (Az.: VI ZR 383/12) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte einen Anspruch gegen den Verwaltungsträger hat.
Der Abschleppunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe tätig, da das Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs der Vollstreckung des missachteten Verkehrszeichens im Wege der Ersatzvornahme dient. Wird ein Abschleppvorgang selbst durchgeführt, steht außer Zweifel, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt. Dies kann nicht dadurch abgeändert werden, dass sich die Vollstreckungsbehörde eines Dritten, nämlich des privaten Abschleppunternehmers bedient.
Der Geschädigte ist nicht in den Vertrag zwischen Verwaltungsbehörde und Abschleppunternehmer einbezogen.
Dem Geschädigtem stehen dann Ansprüche dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu. Ein solches Verwahrungsverhältnis besteht insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder verunfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme. Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten bedient.
Der Verwaltungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen auch seines Erfüllungsgehilfen (Abschleppunternehmer) einzustehen und Schadenersatz zu leisten. Hier obliegt ihr allerdings die Beweislast für fehlendes Verschulden. D.h. bei einer Beschädigung des Fahrzeugs muss die Behörde beweisen, dass die Beschädigung nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Fouquet empfahl, dies beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.
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Oliver Fouquet
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