(Kiel) Wer schwarz arbeitet, hat keinen Anspruch auf Werklohn. Mit dieser Entscheidung vom 10. April 2014 setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung vom vergangenen August zur effektiven Eindämmung der Schwarzarbeit fort.

Darauf verweist der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu seinem Urteil vom 10.04.2014 (VII ZR 241/13).

Schon im vergangenen Sommer hatte der BGH die Klage eines Grundstücksbesitzers in letzter Instanz abgewiesen, der Gewährleistungsansprüche wegen seiner mangelhaft gepflasterten Einfahrt geltend gemacht hatte (BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13). Grund war eine sogenannte “Ohne-Rechnung-Abrede“ der Parteien: Der Unternehmer wollte keine Umsatzsteuer abführen und für die Einnahmen auch keine Einkommensteuer bezahlen, was dem Auftraggeber, der keine Rechnung vorweisen konnte, auch bekannt war. In diesem Fall, so der BGH, ist der Vertrag nichtig, d. h. keine Seite kann vertragliche Ansprüche – wozu eben auch solche auf Gewährleistung zählen – geltend machen. Konkret hatt der Eigentümer die mangelhafte Einfahrt nacharbeiten lassen, nachdem der Bauunternehmer die Nacharbeit verweigert hatte, und die Kosten vom ursprünglichen Bauunternehmer verlangt. Auf diesen Kosten blieb der Eigentümer sitzen.

Nun hat der BGH diese Entscheidung konsequent fortgeführt, so Rilling.

Vorliegend verlangte der Unternehmer, der noch nicht voll bezahlt war, restlichen Werklohn für Installationsarbeiten. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung wegen angeblicher Mängel. Die erste Instanz hatte der Klagforderung noch teilweise entsprochen, doch schon das OLG hatte sämtliche Ansprüche des Werkunternehmers wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz abgelehnt. Dem hat sich der BGH nun angeschlossen und damit auch seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 verlassen, in der er noch anders entschieden hatte.

In der seit 2004 geltenden Fassung verbietet das Schwarzarbeitsgesetz Verträgen, bei denen die Steuerhinterziehung einer Seite für die andere Seite erkennbar ist, die rechtliche Anerkennung. Sämtliche vertragliche Abreden sind nichtig. Das gilt auch für den Werklohnanspruch. Der Unternehmer hätte also Vorauskasse verlangen müssen, um das Risiko auf den Auftraggeber zu verlagern. Da der Einbehalt der Zahlung aber das einzig verbleibende Druckmittel des Auftraggebers ist, um sich bei einer mangelhaften Leistung schadlos zu halten, werden sich künftig beide Seiten noch intensiver überlegen, ob sie sich auf derartige Risiken einlassen wollen.

Die Rechtsprechung reicht den Steuerhinterziehern jedenfalls keine Hand mehr.

Insbesondere gibt es für den Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers, der ja die Werkleistung, hier die Installationsarbeiten, erhalten hat. Sinn des Schwarzarbeitsgesetzes sei es, die Schwarzarbeit zu verhindern. Wenn beide Seiten gegen das Gesetz verstoßen, kann der Leistende auch den Wert seiner Leistung nicht zurückfordern.

Rilling riet, bei ähnlich gelagerten Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberater-vereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de –

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Alexander Rilling
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