(Stuttgart) Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Wahlvorstand die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Das muss „wie ein Stempel auf der Stirn“ erkennbar sein.
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 9.04.2014 zu seinem Beschluss vom 02.04.2014 – 3 TaBVGa 2/14.
Die in mehreren Bundesländern agierende Arbeitgeberin betreibt in Schleswig-Holstein an verschiedenen Standorten Bildungszentren. An zwei Standorten gibt es Betriebsräte, die auch den vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Laufe der letzten Amtsperiode zu dem Ergebnis, für die Neuwahlen 2014 müsse ein einheitlicher Betriebsrat für ganz Schleswig-Holstein gewählt werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellte daraufhin einen einzigen Wahlvorstand für alle Standorte. Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Wahlvorstand die angeforderten Auskünfte über alle in Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmer für die Wählerliste zu erteilen und stoppte so vorerst die Weiterführung der Betriebsratswahl. Sie meinte, es müssten – wie zuvor – jeweils an den einzelnen Standorten Wahlvorstände bestellt und Betriebsräte gewählt werden. Deshalb dürfe sie die Informationen verweigern und so die Entstehung von Kosten für eine dann fehlerhafte Betriebsratswahl verhindern.
Das Arbeitsgericht Lübeck und das Landesarbeitsgericht sahen das – gestützt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – anders. Sie gaben dem Wahlvorstand in dem von ihm betriebenen Eilverfahren auf Erteilung der für die Wählerliste notwendigen Angaben Recht.
Eine etwaige bloße Anfechtbarkeit wegen normaler Fehler genügt danach nicht, die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen. Die beabsichtigte Betriebsratswahl muss voraussichtlich nichtig sein. Das ist sie nur im besonderen Ausnahmefall. Der liegt vor, wenn so schwerwiegende, besonders grobe und offensichtliche Fehler gemacht wurden, dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl besteht. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder Wahlvorstandsbestellung. Es müssen dafür viele Einzelfallgesichtspunkte zusammengetragen und gegeneinander abgewogen werden. Unterlaufen dabei Fehler, sind sie in der Regel nicht grob und offensichtlich.
Der Arbeitgeber musste deshalb hier die Auskünfte für die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl erteilen und sich auf ein mögliches späteres Anfechtungsverfahren verweisen lassen.
Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist rechtskräftig. Im Eilverfahren gibt es keinen weiteren Weg zum Bundesarbeitsgericht.
Klarmann empfahl, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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