(Kiel) Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auch dann vorliegt, wenn eine vertragliche Pflichtverletzung bisher noch nicht zu einer Rechtsgutsverletzung geführt hat und das Risiko des Eintritts eines künftigen Schadens infolge der Pflichtverletzung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und daher sehr gering ist.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2.04.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. VIII ZR 19/13.

Die Eltern der minderjährigen Kläger waren von 1998 bis 2008 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Der Fußboden der Wohnung bestand bei Mietbeginn aus asbesthaltigen Vinylplatten (sog. Flexplatten). Nachdem sich der nach Nutzungsbeginn von den Eltern der Kläger über den Flexplatten verlegte Teppich Mitte des Jahres 2005 im vorderen Teil des Flurs gelockert hatte, entfernte der Vater der Kläger in diesem Bereich den Teppich und bemerkte, dass die darunter befindlichen Flexplatten teilweise gebrochen waren und offene Bruchkanten aufwiesen. Er informierte die Beklagte hierüber Ende Juli 2005, worauf die Beklagte ihre spätere Streithelferin mit dem Austausch der beschädigten Flexplatten beauftragte. Der Austausch erfolgte am 15. August 2005, während die Kläger in der Schule waren. Mitte September 2005 verlegte der Vater der Kläger über den ausgetauschten Flexplatten einen neuen Teppich. Den Eltern der Kläger war im Jahr 2005 nicht bekannt, dass die Flexplatten asbesthaltiges Material enthielten. Darüber wurden sie erst im Juni 2006 informiert.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt in den Mieträumen bereits entstanden sind und/oder als Spätfolgen noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das Amtsgericht hat die Klage als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt, hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die erhobene Feststellungsklage bereits unzulässig ist, weil es unter den besonderen Umständen des Falles an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

In seinem Urteil hat das Berufungsgericht das Sachverständigengutachten eines bereits vom Amtsgericht beauftragten Professors für Arbeits- und Sozialmedizin verwertet. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als „sehr sehr gering“ anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei „nicht zu rechnen“.

Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass angesichts dieser gutachterlichen Äußerungen bei verständiger Würdigung aus Sicht der Kläger kein Grund besteht, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen, so dass es an einem Feststellungsinteresse der Kläger fehlt.

Klarmann empfahl daher, dies zu beachten und bei Fragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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