(Worms) „Herumschleichen“ auf einer Autobahn kann die alleinige Haftung eines Verkehrsteilnehmers begründen, wenn es infolgedessen zu einer Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt.

So entschied das AG Moers in einem Verfahren (Az. 562 C 203/13 – noch nicht rechtskräftig), bei welchem der klägerische Pkw mit dem beklagten Lkw auf einer Bundesautobahn zusammengestoßen war. Der eigentliche Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig, so der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Mitglied des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, der den Beklagten in dem Verfahren des AG Moers vertreten hatte.

Nach den Feststellungen des Gerichtes befuhr der Kläger mit seinem Pkw bei sehr ruhiger Verkehrslage zunächst mit 90 km/h, anschließend mit 50-60 km/h, die rechte Fahrspur einer Autobahn. Danach befuhr er den Standstreifen der Autobahn. Der Beklagte, welcher sich mit seinem Lkw annäherte, stieß bei einer sog. Streifkollision mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Der Kollisionshergang konnte auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden.

Das AG Moers entschied, dass das Fahrzeug des Klägers in unzulässiger Weise den Standstreifen befahren und damit einen Verkehrsverstoß gegen §§ 18, 2 I S. 2 StVO begangen hatte. Desweiteren war insbesondere die auf 50-60 km/h reduzierte Geschwindigkeit verkehrswidrig im Hinblick auf §§ 18, 3 II StVO, so dass AG Moers weiter.

Aufgrund dessen wurde die Klage vollständig abgewiesen und der Widerklage des Beklagten in vollem Umfang stattgegeben.

Das Urteil weist, so Jakobson, in erfreulich eindeutiger Weise unmissverständlich darauf hin, dass unnötiges „Herumschleichen“ auf einer Autobahn sowie das Befahren des Seitenstreifens, um z.B. bei einem (unfallbedingten) Stau schneller die Autobahn verlassen zu können, grob verkehrswidrig sind und die alleinige Haftung am Zu-Stande-Kommen eines Verkehrsunfalls auslösen können.

Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

 

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

 

Bertil Jakobson
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vizepräsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
und Strafverteidiger e. V.
Kastell 1
47441 Moers
Tel.: 02841/9980188
Fax: 02841/9980189
Mail: info@kanzlei-jakobson.de
www.kanzlei-jakobson.de