(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben eine Entscheidung des Landgerichts Kleve aufgehoben, nach welcher der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger (§179 StGB) zu einer Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.

Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Vizepräsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 08. Januar 2014 (Az. 3 StR 416/13), den dieser im Auftrage seines Mandanten erstritten hatte.

Dem Angeklagten war seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, mit einer Bekannten nach einem gemeinsamen Diskothekenbesuch, als diese sich bereits zum Schlafen hingelegt hatte, Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Im Vorfeld hatte die Bekannte den Angeklagten darum gebeten, bei ihr zu übernachten und in ihrem Bett zu schlafen.

Bei dieser Sachlage war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das erkennende Gericht vor besondere Anforderungen in Bezug auf die richterliche Beweiswürdigung gestellt. Der Bundesgerichtshof beanstandete es in dieser Konstellation der Aussage-gegen-Aussage als unzureichend, sich nicht ausführlich mit den Vorstellungen des Angeklagten auseinander gesetzt zu haben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs lag eine möglicherweise irrige Vorstellung des Angeklagten dahingehend nicht fern, dass die Bekannte aufgrund ihres früheren Vorverhaltens in die späteren Geschehnisse eingewilligt haben könnte.

Dass die Bekannte möglicherweise kein Interesse sexueller Natur an dem Angeklagten mehr hatte, verstand sich nach Auffassung des Bundesgerichtshof deswegen nicht von selbst, weil die Bekannte im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung nicht bestritten hatte, den Angeklagten angeflirtet, „aufreizend“ mit ihm getanzt, seinen entblößten Oberkörper als „geil“ bezeichnet zu haben und sogar mit ihm die Nacht in einem Bett gemeinsamen verbringen wollte.

Erschwerend kam hinzu, dass die Bekannte dem Angeklagten nicht im Vorfeld unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass sie die Wiederaufnahme sexueller Kontakte nicht mehr wollte. Nach dem Bundesgerichtshof kam nach alldem eine fahrlässige irrige Vorstellung des Angeklagten in Betracht, die den Vorsatz hätte entfallen lassen können. Danach wäre der Angeklagte je nach erfolgter Beweiswürdigung möglicherweise freizusprechen gewesen.

Jakobson riet grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de – verwies.

 

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Bertil Jakobson
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