(Kiel) Der unter anderen für die so genannte Klauselkontrolle zuständige zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat soeben über Allgemeine Geschäftsbedingungen in so genannten Riester-Rentenverträgen entschieden, die sich mit der Frage der Kostenüberschussbeteiligung beschäftigen.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 23.01.2014 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: 2 U 57/13.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von Klauseln zu dieser Thematik. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten wird ausgeführt, dass die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind. Aus weiteren Klauselwerken und Bedingungen ergibt sich, dass eine Kostenüberschussbeteiligung tatsächlich erst bei einem Garantiekapital oder Mindestwert von 40.000,00 € ausbezahlt wird. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erst über mehrere Stationen im Sinne eines „Hürdenlaufs“ oder einer „Schnitzeljagd“ erfassbaren Regelungen nicht transparent sind, die Beklagte stellt darauf ab, dass die Komplexität der Erläuterungen an der schwierigen Materie liege.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die zur Unterlassung verurteilende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zurückgewiesen und das Verbot einer Verwendung der Klauseln bestätigt, so Kroll.

Die verwendeten Versicherungsbedingungen sind nicht ausreichend transparent. Mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer der Eindruck erweckt, er werde an den Kostenüberschüssen beteiligt. Die Klauselwerke machen aber nicht ausreichend deutlich, dass bestimmte Vertragskategorien von der Kostenüberschussbeteiligung ganz ausgeschlossen sind. Da für das Kollektiv der Versicherungsnehmer ein ständiger Aufbau von Überschüssen skizziert und eine Mindestteilhabe daran versprochen werde, sehe sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Teilhaber an dem Wirtschaftsergebnis der Versicherung. Eine solche Erwartung bestehe schon allgemein, da ansonsten ein Sparvertrag mit festen Zinsen gewählt werden könnte. Die Beteiligung (auch) an den Kostenüberschüssen einer Versicherung stelle gerade das verlockende, das – jedenfalls jahrzehntelang – Vorteilhafte dieser Anlage- und Ansparform dar. Das demgegenüber bestimmte Vertragskategorien an dem beworbenen Vorteil der Anlageform überhaupt nicht teilhaben, wird nach Auffassung des Urteils nirgends ersichtlich, obwohl die Beklagte einfach sinngemäß anfügen und erläutern könnte, dass Kleinsparer von der Kostenüberschussbeteiligung ausgeschlossen sein können.

Der Senat hat eine Revision nicht zugelassen. Obwohl der Streitwert des Berufungsverfahrens lediglich auf 5.000,00 € festgesetzt wurde, ist dennoch eine so genannte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich, weil insoweit auf die Beschwer abzustellen ist, die vom Bundesgerichtshof regelmäßig höher angenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. April 2013, Az. I ZR 199/13, Rn. 4; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, I ZR 174/11 Rn. 10 ff.).

Kroll riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Fachanwalt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Versicherungsrecht
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

 

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