(Stuttgart) Aus der Klageschrift muss der Wille zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgehen. Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der Wartezeit und die Betriebsgröße, gehört nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags.
Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 (Az.: 6 AZR 420/12) entschieden.
Mit Schreiben vom 2. März 2010, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 2010. Am 23. März 2010 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers „wegen Kündigungsschutzes“ Klage mit dem Antrag „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2. März 2010 nicht beendet ist“. Als Begründung der Klage führte er lediglich an, dass der Kläger Arbeitnehmer der Schuldnerin sei und der Beklagte als deren Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis „per 2. März 2010″ gekündigt habe. Die Beklagte rügte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde, da der Antrag zu unbestimmt sei. Außerdem habe der Kläger nicht alle erforderlichen Angaben zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gemacht.
Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Der Arbeitnehmer sei lediglich verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung zu wehren, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Es genüge, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen wolle. Diesen Anforderungen sei die Klageschrift gerecht geworden. Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen gehöre auch nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags. Danach wird die Kündigungsschutzklage auch dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Klageschrift keine Angaben zur Beschäftigungssauer und Betriebsgröße enthält.
Das Gericht stellt in dieser Entscheidung noch einmal klar, dass es keine strengen Anforderungen an die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt.
Bereits in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (NZA 2008, 589) hatte der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Klageschrift nicht einmal mit einem Klageantrag versehen sein muss. Danach müsse der Antrag einer Kündigungsschutzklage auf die Feststellung gerichtet sein. Allerdings reiche es aus, wenn sich aus der Klageschrift einschließlich der beigefügten Unterlagen ein Antrag ableiten lässt, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung richte. Das gelte selbst dann, wenn die Klageschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verfasst werde.
Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.
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