(Kiel) Jedes Jahr stehen zahlreiche Unternehmen zur Übergabe an einen Nachfolger an. Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn geht z. B. auf Grundlage von Berechnungen davon aus, dass die Nachfolgefrage allein im Zeitraum von 2010 bis 2014 für knapp 110.000 Familienunternehmen in Deutschland von Bedeutung sein wird.
Gerade bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments, so Fachanwalt für Erb-, Steuer- sowie Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Norbert Gieseler aus der Nürnberger Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner, Präsident von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. können jedoch sehr leicht Fehler gemacht werden, die oftmals gravierende Folgen haben. Diese Fehler resultieren oft daraus, dass private und unternehmerische Belange im Rahmen der Gestaltung des Testaments nicht konsequent voneinander getrennt würden. Es träfen hier mehrere Rechtsgebiete aufeinander, die eigentlich gar nicht kompatibel seien.
Ein häufig anzutreffender Fehler sei, dass die privaten und unternehmerischen Belange im Rahmen der Testamentsgestaltung nicht konsequent voneinander getrennt und mit etwa bestehenden Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Dies könne u. U. sogar dazu führen, dass der im Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft später gar nicht erhalte, weil der Gesellschaftsvertrag dazu etwas anderes vorsehe. Setze z. B. der Mitgesellschafter einer OHG im Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass als Nachfolger des Unternehmens nur ein Abkömmling in Betracht komme, so erbe die Ehefrau nicht etwa die Beteiligung an dem Unternehmen, sondern erhalte stattdessen nur eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Abfindung, da mit der Testamentseinsetzung den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag widersprochen wurde. Aber auch das Kind würde in diesem Fall nicht die Geschäftsanteile erben, da es im Testament nicht als Erbe eingesetzt war. Stattdessen scheide der verstorbene Gesellschafter durch Tod aus der Gesellschaft aus und die Beteiligung sei verloren, betont Dr. Gieseler.
Desweiteren sollte bei Firmenvermögen grundsätzlich vermieden werden, mehrere Personen zu Erben einzusetzen, die hiernach eine „Erbengemeinschaft“ bilden. Wichtige Entscheidungen könnten in diesem Fall nur noch gemeinsam durch alle Erben getroffen werden. Komme es zu Streit, oder sei einer der Erben daran interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt zu erhalten, bestehe in diesen Fällen immer auch die Gefahr der „Zerschlagung“ des Unternehmens, wenn einer der Miterben die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangt. Es empfehle sich aus diesem Grund daher, grundsätzlich nur eine Person zum Nachfolger zu bestimmen. Sei dies nicht möglich, z. B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger vorhanden sei, sollte das Testament bei einer Erbeinsetzung von mehreren Personen eine klare Teilungsanordnung enthalten, wie die Erben die Erbschaft untereinander aufzuteilen haben. Die Überwachung der Auseinandersetzung könne in einem solchen Fall auch einem rechtlich und steuerlich versierten Testamentsvollstecker übertragen werden.
Ein weiteres Problem, so betont Dr. Gieseler, sei, dass sogen. „weichende Erben“ im Testament häufig deutlich schlechter bedacht werden als der Nachfolger. Hier müsse darauf geachtet werden, dass das dem oder den weichenden Erben Zugedachte nicht weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils betrage, um der Gefahr der Erbausschlagung durch die so Benachteiligten vorzubeugen. Es bestünde die Gefahr, dass die weichenden Erben stattdessen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, was dazu führe, dass die Berechtigten einen Geldanspruch in Höhe ihres Pflichtteils gegen den oder die Erben hätten, dessen Begleichung sodann aus „freiem Vermögen“ möglich sein müsse, da eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anderenfalls den Nachfolger u. U. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten stürzen könnte.
Völlig außer Acht gelassen, so Dr. Gieseler, sei bei den bisherigen Ausführungen noch die ganze steuerliche Problematik, die ein falsch oder ungünstig errichtetes Testament für alle Beteiligten auslösen könne. Dabei gehe es nicht nur um die mögliche Erbschaftsteuer, sondern auch um die Auswirkung der Gestaltung auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Führe die vom Erblasser angeordnete Nachfolgeregelung dazu, dass durch diese Vermögenswerte des Unternehmens in Privatvermögen überführt, also „herausgenommen“ werden, liege ein Entnahmegewinn mit der Folge vor, dass die in diesem Gegenstand befindlichen stillen Reserven voll und sofort zu versteuern sind, warnt Dr. Gieseler.
Es müsse daher unbedingt darauf geachtet werden, dass das gesamte Betriebsvermögen auch nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt. Umgekehrt dürfe Privatvermögen durch den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen werden.
Vor diesem Hintergrund empfahl Dr. Gieseler allen Inhabern oder Mitgesellschaftern von Unternehmen, testamentarische Regelungen nur nach vorheriger gründlicher rechtlicher und steuerlicher Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen nicht „privat“ abzufassen, wobei er u. a. auch auf die auf Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater in der Anwalts- und Steuerberatersuche von taxLegis.de – Verband für den Mittelstand in Deutschland e. V. – www.taxlegis.de – verwies.
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