(Kiel) Nach wie vor erfreuen sich „Sonderaktionen“ außerordentlicher Beliebtheit. Grund dafür ist, dass die Kunden natürlich gerne in der Erwartung, von kurzfristigen Preissenkungen profitieren zu können, Käufe tätigen.

Dies, so der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist als solches auch gar nicht zu beanstanden.

Allerdings muss nach § 4 Nr. 4 UWG bei solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen wie etwa bei vorübergehenden Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken insbesondere klar und eindeutig angegeben werden, welchen zeitlichen Beschränkungen die beworbene Sonderaktion denn unterliegt. Die Frage also ist: Wann muss eine Sonderaktion zeitlich begrenzt werden und wann sind die zeitlichen Grenzen „klar und eindeutig“ angegeben?

Aus § 4 Nr. 4 UWG resultiert zwar nicht die Pflicht, Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke nur in zeitlichen Grenzen anzubieten.

Allerdings kann eine Werbung beispielsweise mit herabgesetzten oder sonst als günstig dargestellten Preisen irreführend sein, betont Dr. Isele, wenn die Preisnachlässe zeitlich gar nicht begrenzt angeboten werden. So etwa, wenn mit Preisreduzierungen anlässlich eines „Räumungsverkaufs“, etwa wegen Geschäftsaufgabe, Sortimentsänderung oder Umbau geworben wird, jedoch gar nicht beabsichtigt ist, das Geschäft aufzugeben, das Sortiment zu ändern oder das Geschäftslokal umzubauen. In diesen Fällen darf, wenn der in der Werbung genannte Preis dauerhaft gefordert wird, jener Preis daher nicht als anlässlich eines „Räumungsverkaufes“– vorübergehend – besonders günstig herausgestellt werden.

Ist das Ende des Räumungsverkaufes wegen Geschäftsaufgabe, Sortimentsänderung oder Umbau nach dem Kalender offen, so kann diese Grenze des Räumungsverkaufs datumsmäßig gar nicht bestimmt werden. Insbesondere muss kein ungefähres Datum als Ende der Aktion genannt werden. Dies erwartet der Verbraucher auch nicht. Er weiß vielmehr oder rechnet zumindest damit, dass der Abverkauf der im Preis reduzierten Ware in diesen Fällen von der jeweiligen Nachfrage abhängt und sich diese nicht genau vorhersehen lässt. Für ihn ist daher ausreichend, wenn in diesen Fällen nur auf den Anfangszeitpunkt sowie die Beschränkung des Abverkaufs als solche hingewiesen wird.

Entsprechendes gilt aber auch für den umgekehrten Fall der Geschäftseröffnung oder Produkteinführung. Auch hier muss nicht die Dauer der Aktion datumsmäßig bestimmt angegeben werden. Der Verbraucher weiß nämlich auch hier, dass es von den Umständen abhängen kann, wie lange der Unternehmer die ausnahmsweise reduzierten Preise gewähren kann. Auch in solchen Fällen kommt der Nachfrage dabei eine entscheidende Bedeutung zu. So kann die Gewährung von Eröffnungs- oder Einführungspreisen beispielsweise davon abhängen, wie sich die Nachfrage entwickelt oder wie lange der Lieferant entsprechend günstige Einkaufskonditionen gewährt.

Soll die Sonderaktion jedoch von vornherein nur für einen datumsmäßig bestimmten Zeitraum gelten, so muss in der Werbung neben dem Beginn auch das Ende datumsmäßig bestimmt angegeben werden. Nur auf diesem Wege kann der Adressat nämlich erkennen, in welchem Zeitraum die Vergünstigung zu erlangen ist. Dafür müssen grundsätzlich der erste und der letzte Verkaufstag durch Datumsangabe gekennzeichnet sein. Die Angabe „Nur 14 Tage gültig“ oder aber gar die Angabe „Nur für kurze Zeit“ reichen hierfür jedoch nicht aus.

Wiederum anders verhält es sich, wenn die Sonderaktion bereits begonnen hat. Dann muss zwar der Anfangszeitpunkt in der Werbung nicht (mehr) angegeben werden, wohl aber das Datum des Endes jener befristeten Sonderaktion.

Fehlt es in der Werbung an den erforderlichen Angaben zu Beginn und Ende der Sonderaktion, so ist die Werbung bereits unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde das Ladengeschäft aufsucht und ihm dort mitgeteilt wird, wann die Sonderaktion beginnt und wie lange sie (noch) läuft. In diesem Falle hat sich der Kunde nämlich schon durch die Werbung anlocken lassen.

Schließlich dürfen zeitlich befristete und dementsprechend datumsmäßig bezeichnete Aktionen auch verlängert werden. Dies jedoch nur dann, wenn die Verlängerung durch solche Umstände veranlasst ist, die ein sorgfältiger Kaufmann nicht bereits zu Beginn der in Rede stehenden Aktion hätte vorhersehen können. Ansonsten wird der Verbraucher nämlich über die Dauer der Sonderaktion getäuscht.

Auch wenn – nach alledem – für Sonderaktionen häufig beispielsweise mit der Angabe „Nur für kurze Zeit“ geworben wird, ist dies also unzulässig. In diesem Fall droht die Werbung abgemahnt und per einstweilige Verfügung innerhalb kürzester Zeit verboten zu werden. Dann ist nicht nur die Werbung als solches beendet, sondern die Sonderaktion faktisch ebenfalls.

Deshalb ist äußerste Vorsicht geboten. Man sollte daher die Planung von Sonderaktionen und die Gestaltung der diesbezüglichen Werbung zur Prüfung einem Experten überlassen, der über die entsprechenden Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung verfügt. Das kann im Ergebnis oftmals günstiger sein.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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