(Stuttgart) Eine Anmerkung auf dem Lebenslauf einer Bewerberin zum Grundschulalter des Kindes ist ein klares Indiz für eine Diskriminierung.

Das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen” des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 06.Juni 2013 entschieden und der Klägerin eine Entschädigung i.H.v. 3.000,00 € zuerkannt (Az.: 11 Sa 335/13).

Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine befristete Stelle in der Buchhaltung beworben. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie sich für einen anderen Bewerber entscheiden habe und schickte die Bewerbungsunterlagen zurück. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf fand die Klägerin neben der von ihr verfassten Textzeile „Verheiratet, ein Kind” den von der Beklagten handschriftlich angebrachten Vermerk vor:

„7 Jahre alt!”,

die so entstehende Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!” war durchgängig unterstrichen.

Das LAG sah darin eine mittelbaren Benachteiligung der Klägerin wegen des Geschlechts. Danach verweise die Anmerkung „ein Kind, 7 Jahre alt”. auf mögliche Probleme bei der Betreuung eines Kindes im Grundschulalter und damit die Frage der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Davon seien in der gesellschaftlichen Realität der Bundesrepublik ganz vorrangig Frauen betroffen. Denn die Kinderbetreuung werde nach wie vor überwiegend als Aufgabe der Frau angesehen und vorrangig von Frauen wahrgenommen.

Die handschriftliche Ergänzung und Unterstreichung der Wortfolge „ein Kind, 7 Jahre alt!” in den Bewerbungsunterlagen der Klägerin genügte auch, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten zu lassen. Die Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegen können. Insbesondere war es nach Auffassung der Richter nicht ausreichend, auf die Einstellung eines besser qualifizierten Bewerbers zu verweisen. Denn dadurch werde nicht nachgewiesen, dass das pönalisierte Merkmal bei der Entscheidung überhaupt keine Rolle gespielt habe. Der Nachweis müsse vielmehr so geführt werden, dass der Einfluss unzulässiger Kriterien positiv ausgeschlossen werden könne.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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