(Stuttgart) Nach § 2057a BGB sind Leistungen, die ein Abkömmling dem Erblasser gegenüber erbracht hat, zwischen den Abkömmlingen – also nicht zulasten des überlebenden Ehepartners – ausgleichungspflichtig. Beispielsweise zählen hierzu auch Leistungen, die durch Mitarbeit im elterlichen Haushalt oder durch Pflege des Erblassers entstanden sind.

Aber Vorsicht, so der Münsteraner Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht Dr. Christoph Goez, Mitglied in der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Stuttgart:

Keineswegs wird der länger lebende Ehegatte begünstigt, sondern lediglich die Abkömmlinge. Hintergrund ist, dass der überlebende Ehegatte schon sowohl im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB) und bei der Gütertrennung (§1931 Abs. 4 BGB) einen pauschalen Ausgleich erhält.

Das Ausgleichsrecht für Abkömmlinge ist hingegen umfassend. Es trifft nicht nur den Fall, dass der Erblasser während längerer Zeit gepflegt wurde oder die schon erwähnte Mitarbeit im Haushalt oder Geschäft geleistet wurde, sondern auch bei erheblichen Geldleistungen oder Bürgschaftsübernahme oder Warenlieferungen. Der Verzicht auf ein eigenes Einkommen ist nicht erforderlich.

Insbesondere sind die Einnahmen aus der Pflegeleistung nicht einkommensteuerpflichtig (BFH, DStR 1999, S. 1807). Hintergrund ist, dass die Leistungen des Abkömmlings und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden und damit nicht zur Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 EStG zählen.

Schwierigkeiten macht allerdings das Geltendmachen von Ausgleichsansprüchen, weil Miterben die Häufigkeit und die Pflegeintensität bestreiten. Dringend ist daher zu empfehlen, schon mit dem Erblasser einen Pflegevertrag abzuschließen und darin den Umfang der Pflegeleistung zu regeln.

• Wie vollzieht sich sodann die Berechnung der Ausgleichung für die Pflegeleistung?

Grundsätzlich wird der Wert der Pflegeleistung dem Nachlass hinzugerechnet. Sodann erhält der Abkömmling seine Leistung vorab aus dem Nachlass vergütet. Dadurch vermindert sich für die übrigen gesetzlichen Erben der noch zu verteilende Nachlass. Hierzu folgendes

• Beispiel:

Erblasser Erich stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau Freya (Zugewinngemeinschaft) sowie den Sohn Siggi und die Tochter Tilla. Tilla hat Erich aufopferungsvoll gepflegt. Der Wert des Nettonachlasses mag 500.000,00 EUR, der Wert der Pflege 100.000,00 EUR betragen.

Von dem Nettonachlass (500.000,00 EUR) ist zunächst der Erbanteil von Freya von 250.000,00 EUR abzuziehen. Tilla erhält die Vorausausschüttung von 100.000,00 EUR, so dass von dem Nettonachlass noch 150.000,00 EUR verbleiben. Der Erbanteil von Siggi und von Tilla beträgt somit je 75.000,00 EUR.

Eine Kontrollrechnung verdeutlicht die Richtigkeit dieses Ergebnisses:

– Erbteil Freya 250.000,00 EUR

– Anteil Tilla für Pflegeleistung 100.000,00 EUR

– Erbanteil Tilla 75.000,00 EUR

– Erbanteil Siggi 75.000,00 EUR

Nettonachlass 500.000,00 EUR

Häufig kommt es jedoch vor, dass nicht der Abkömmling, sondern dessen Ehepartner, beispielsweise die Schwiegertochter, die Pflegeleistung erbringt. Gerade dieser Fall ist aber nicht in § 2057 a BGB geregelt. Hier muss zwingend ein entsprechender Pflegevertrag zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden, betont Dr. Goez und empfiehlt, in Rechtsrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 800 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

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Dr. Christoph Goez
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