(Stuttgart) Weil er seiner Fürsorgepflicht nicht nachkam, haftet ein Arbeitgeber für die Kosten der abgesagten Hochzeit seiner Mitarbeiterin.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LG) München vom 14.02.2022 – 4 Sa 457/21.

Ein Arbeitgeber, der seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten verletzt, haftet für die Folgen die daraus entstehen. Vor allen Dingen während der Coronapandemie sind diese Fürsorgepflichten noch weitreichender gewesen. Erscheint ein Geschäftsführer mit Erkältungssymptomen auf der Arbeit und unterlässt es dann auch noch im Kontakt mit Kollegen eine Maske zu tragen, so haftet er für die Schäden die aufgrund einer Coronainfektion bei seinen Mitarbeitenden entstehen.

Arbeitgeber haben alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die eigene Belegschaft vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu schützen. Wenn ein Geschäftsführer während der Pandemie mit Coronasymptomen zur Arbeit kommt und bei beruflichen Fahrten keine Maske trägt, oder Abstand wahrt, verletzt seine Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitenden, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht München. Daher haftet der Arbeitgeber in der Konsequenz auch für entstandene Schäden und hat im vorliegenden Fall die Kosten für eine abgesagte Hochzeit zu tragen.

  • Während Coronapandemie mit Erkältungssymptomen zur Arbeit?

 

Wegen der Absage ihrer Hochzeitsfeier im August 2020 hatte eine Immobilienmitarbeiterin ihren Arbeitgeber vor Gericht auf Schadensersatz verklagt. Der Grund: Sie war Anfang des Monats mehrfach beruflich mit ihrem Vorgesetzten zu Eigentümerversammlungen unterwegs. Dieser hatte Erkältungssymptome, eine Maske trugen beide auf den Autofahrten nicht. Nachdem der Chef einen coronapositiven Befund bekam, musste die Mitarbeiterin als Kontaktperson auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne. Ihre geplante Trauung Ende August 2020 fiel damit ins Wasser. Zur kirchlichen Feier waren 99 Gäste eingeladen. Die Blumen und das Essen mussten storniert werden, ebenso wie die Location. Eine Band konnte nicht spielen und auch die geplante Hochzeitsreise musste verschoben werden.

  • Arbeitgeber verletzt Fürsorgepflicht und verschuldet Quarantäne

 

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Arbeitsgericht Regensburg). Es entschied, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin den entstandenen Schaden ersetzen muss.  Der Arbeitgeber hat durch seinen Geschäftsführer die ihm nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt, indem der erkrankte Geschäftsführer, trotz seiner Erkältungssymptome, längere Zeit beruflich mit ihr im Auto gefahren sei. Zudem habe der Geschäftsführer grob gegen die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzpflichten der SARS-CoV2- Arbeitsschutzstandards verstoßen. Nach den damals geltenden Arbeitsschutzregeln war dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Zudem hatten erkrankte Betriebsangehörige zuhause zu bleiben.

  • Pflichtverletzung führte zur Hochzeitsabsage

 

Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für den Schaden. Der Geschäftsführer hätte in der Situation ein anderes Verhalten an den Tag legen müssen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Wäre er nicht erkrankt ins Büro gekommen oder hätte er zumindest den notwendigen Abstand zur Arbeitnehmerin gewahrt, wäre gegen die diese keine Quarantäneanordnung ergangen. Damit hätte bei pflichtgemäßen Alternativverhalten auch die geplante Hochzeit stattfinden können.

Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin konnten die Richter nicht feststellen. Es habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie von ihrem Vorgesetzten verlange den notwendigen Abstand einzuhalten, hieß es in der Urteilsbegründung. Damit hat der Arbeitgeber Schadensersatz für die Hochzeit zu leisten.

Görzel empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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